Aktualisiert am
03.09.2026
16.10.2023

Gehaltsumwandlung: Definition, Grenzen und steuerliche Wirkung

Roland Völkel
Senior Content Marketing Manager

Inhalt

Das Wichtigste auf einen Blick


  • Bei einer Gehaltsumwandlung verzichten Mitarbeitende auf künftigen Bruttolohn und erhalten dafür eine Sachleistung – vereinbart, bevor der Gehaltsanspruch entsteht.
  • Ob die Umwandlung begünstigt ist, entscheidet der Baustein: bei der bAV ist sie der vorgesehene Weg, bei den meisten anderen Leistungen schließt § 8 Abs. 4 EStG sie aus.
  • Bei der bAV sind Beiträge bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, aber nur bis 4 % beitragsfrei.
  • Beim Essenszuschuss ist die Umwandlung zulässig und im Regelfall steuer- und sozialversicherungsfrei, solange sie nicht als Lohnbestandteil vereinbart ist.
  • Beim Dienstrad ersetzt die Umwandlung die Steuerfreiheit durch die ¼-BLP-Bewertung.
  • Jede Bruttoumwandlung senkt das beitragspflichtige Entgelt – und damit Renten-, Kranken- und Arbeitslosengeldansprüche.
  • Bei einer Gehaltsumwandlung verzichten Mitarbeitende auf einen Teil ihres künftigen Bruttogehalts und erhalten dafür eine Sachleistung. Ob das steuerlich begünstigt ist, entscheidet der Baustein: Bei der betrieblichen Altersvorsorge ist die Umwandlung der vorgesehene Weg, bei den meisten anderen Leistungen schließt § 8 Abs. 4 EStG sie aus. In jedem Fall sinkt das beitragspflichtige Entgelt – und damit Ansprüche auf Rente, Kranken- und Arbeitslosengeld.

    Was ist eine Gehaltsumwandlung?

    Bei einer Gehaltsumwandlung – auch Entgeltumwandlung – verzichten Mitarbeitende auf einen Teil ihres künftigen Bruttogehalts und erhalten im Gegenzug eine Sachleistung oder einen Beitrag zur Altersvorsorge. Der Tausch wird in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag festgehalten, und zwar bevor der Gehaltsanspruch entsteht. Eine rückwirkende Umwandlung bereits verdienten Lohns ist nicht möglich.

    Davon zu unterscheiden ist der Zuschuss: Dabei zahlt der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum Gehalt, das Bruttoentgelt bleibt unverändert. Beide Wege führen zu einem Netto-Vorteil, folgen aber unterschiedlichen Regeln – und für die meisten Bausteine ist nur einer davon zulässig. Welche Bausteine sich in der Praxis kombinieren lassen, zeigt der Überblick zu den Bausteinen der Nettolohnoptimierung.

    Zusätzlich oder umgewandelt – die entscheidende Unterscheidung

    § 8 Abs. 4 EStG verlangt für eine Reihe von Leistungen ausdrücklich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Wird stattdessen Bruttolohn umgewandelt, entfällt die Begünstigung vollständig und der Betrag wird als regulärer, voll steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn behandelt. Das betrifft den 50-Euro-Sachbezug, den steuerfreien ÖPNV-Zuschuss, den Internetzuschuss, den Kinderbetreuungszuschuss und die betriebliche Gesundheitsförderung.

    Umgekehrt gibt es Bausteine, bei denen die Umwandlung das Gestaltungsprinzip ist – die betriebliche Altersvorsorge und das Dienstrad. Und es gibt Tatbestände, die keine Zusätzlichkeit verlangen und deshalb umwandlungsfähig sind: der pauschal versteuerte ÖPNV-Zuschuss nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG und der Essenszuschuss nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG.

    Wie die Gehaltsumwandlung steuerlich wirkt

    Eine pauschale Antwort gibt es nicht – die steuerliche Wirkung hängt am Baustein und an dessen Grenzen.

    Betriebliche Altersvorsorge (§ 3 Nr. 63 EStG): Beiträge in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei. Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind sie allerdings nur bis 4 % – im Bereich dazwischen bleibt der Beitrag steuerfrei, ist aber sozialversicherungspflichtig. Hinzu kommt die nachgelagerte Besteuerung: Die späteren Leistungen sind in der Auszahlungsphase steuer- und beitragspflichtig.

    Essenszuschuss: Die Umwandlung ist hier zulässig, weil § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG kein Zusätzlichkeitserfordernis enthält – anders als die Pauschalierungstatbestände für Internetzuschuss, Ladevorrichtung und Dienstrad, die die Formulierung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ausdrücklich führen. Die Norm stellt stattdessen eine eigene Bedingung: Die Mahlzeiten dürfen nicht als Lohnbestandteil vereinbart sein – also nicht als Deputat, bei dem an Tagen ohne Nutzung ein Bargeldersatz fließt. Beim Belegerstattungsmodell ist das systemisch gegeben: Wer keinen Beleg einreicht, erhält keinen höheren Barlohn. Den Umwandlungsfall behandelt die Finanzverwaltung ausdrücklich (H 8.1 Abs. 7 LStH, Stichwort „Änderung des Arbeitsvertrags“, unter Verweis auf BFH vom 20.08.1997).

    Im Regelfall bleibt der Zuschuss damit auch bei Umwandlung für das Unternehmen steuer- und sozialversicherungsfrei – über zwei unterschiedliche Wege: Liegt der Eigenanteil der Mitarbeitenden mindestens beim Sachbezugswert von 4,57 €, entsteht gar kein geldwerter Vorteil, den man versteuern oder verbeitragen müsste. Liegt er darunter, wird die Differenz mit 25 % pauschal versteuert – und pauschal versteuerte Bezüge sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SvEV beitragsfrei. Bei den Mitarbeitenden kommt der Zuschuss in beiden Fällen netto an.

    Dienstrad (§ 3 Nr. 37 EStG): Bei Umwandlung greift die Steuerbefreiung nicht. Der geldwerte Vorteil wird mit einem Viertel des Bruttolistenpreises bewertet – günstig, aber nicht steuerfrei. Voll steuerfrei ist das Dienstrad nur, wenn es zusätzlich zum Gehalt gestellt wird.

    Was eine Umwandlung an Sozialleistungen kostet

    Diese Seite der Rechnung fehlt in vielen Darstellungen. Wer Bruttolohn umwandelt, senkt das beitragspflichtige Entgelt – und damit die Bemessungsgrundlage für die gesetzliche Rente, das Krankengeld, das Arbeitslosengeld und das Elterngeld. Bei kleinen Umwandlungsbeträgen fällt der Effekt kaum auf, bei dauerhaft hohen Beträgen über viele Jahre schon. Deshalb müssen Mitarbeitende der Umwandlung zustimmen, und deshalb gehört der Hinweis in die Zusatzvereinbarung.

    Bei Bausteinen mit Zusätzlichkeitserfordernis kommt ein zweites Risiko hinzu. Das Bundessozialgericht hat die sozialversicherungsrechtliche Prüfung für solche Modelle verschärft (Urteil vom 13.05.2025, B 12 BA 10/23 R) – im entschiedenen Fall ging es um Zuschüsse für die Internetnutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wer eine solche Leistung zusätzlich gewährt und parallel einen Verzicht auf denselben Betrag vereinbart, riskiert eine Beitragsnachforderung. Auf Mahlzeiten ist das Urteil nicht übertragbar, weil § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG keine Zusätzlichkeit verlangt.

    Welche Bausteine sich per Gehaltsumwandlung nutzen lassen

    • Betriebliche Altersvorsorge – die Umwandlung ist hier der gesetzlich vorgesehene Weg (§ 1a BetrAVG). Mitarbeitende haben sogar einen Anspruch darauf.
    • Essenszuschuss – zulässig, weil § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG keine Zusätzlichkeit verlangt. Bedingung ist, dass der Zuschuss nicht als Lohnbestandteil vereinbart ist, also kein Bargeldersatz an Tagen ohne Nutzung fließt. Im Regelfall bleibt er für das Unternehmen steuer- und sozialversicherungsfrei.
    • Dienstrad – etabliertes Umwandlungsmodell, mit der ¼-BLP-Bewertung statt Steuerfreiheit.
    • Pauschal versteuerter ÖPNV-Zuschuss – zulässig, weil § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG keine Zusätzlichkeit verlangt.
    • Vermögenswirksame Leistungen – arbeitsrechtlich eigenständig geregelt; hier geht es um die Anlage eines Gehaltsbestandteils, nicht um eine Steuerbefreiung.
    • Dienstwagen – Umwandlung anerkannt, der geldwerte Vorteil wird nach der 1-%-Regel oder per Fahrtenbuch bewertet.

    Nicht per Gehaltsumwandlung nutzbar: 50-Euro-Sachbezug, steuerfreier ÖPNV-Zuschuss, Internetzuschuss, Kinderbetreuungszuschuss, betriebliche Gesundheitsförderung, Geschenke und Aufmerksamkeiten. Bei diesen Leistungen verlangt das Gesetz die Zusätzlichkeit – eine Umwandlung lässt die Begünstigung entfallen.

    Fazit

    Die Gehaltsumwandlung ist kein pauschaler Steuersparhebel, sondern ein Instrument mit engem Anwendungsbereich. Sie funktioniert dort, wo der Gesetzgeber sie vorgesehen hat oder wo die Norm keine Zusätzlichkeit verlangt – vor allem in der betrieblichen Altersvorsorge, beim Dienstrad und beim Essenszuschuss. Für den größten Teil der begünstigten Zusatzleistungen gilt das Gegenteil: Sie müssen zusätzlich zum Lohn gewährt werden, sonst greift die Begünstigung nicht. Wer beides verwechselt, riskiert eine Nachversteuerung in der Betriebsprüfung – und bei umgewandelten Beträgen zusätzlich eine Beitragsnachforderung.

    Rechtsgrundlagen

    • § 8 Abs. 4 EStG – Definition der Zusätzlichkeit zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
    • § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG – Pauschalierung mit 25 % für arbeitstägliche Mahlzeiten; Satz 2 verlangt, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind
    • § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG – Pauschalierung mit 25 % für ÖPNV-Bezüge, ausdrücklich auch ohne Zusätzlichkeit
    • § 3 Nr. 63 EStG – Steuerfreiheit von bAV-Beiträgen bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze
    • § 3 Nr. 37 EStG – Steuerfreiheit des Dienstrads bei zusätzlicher Gewährung
    • § 1a BetrAVG – Anspruch auf Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge
    • § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SvEV – Beitragsfreiheit pauschal versteuerter Bezüge
    • § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV – Beitragsfreiheit von bAV-Beiträgen bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
    • H 8.1 Abs. 7 LStH, Stichwort „Änderung des Arbeitsvertrags“ – Behandlung der Umwandlung von Barlohn in Essenmarken
    • BFH vom 20.08.1997, BStBl 1997 II S. 667 – Grundsatzentscheidung zur Anerkennung von Gehaltsumwandlungen
    • BSG vom 13.05.2025, B 12 BA 10/23 R – Zusätzlichkeitsprüfung bei Lohnverzicht (Internet- und Fahrtkostenzuschüsse)

    Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung. Die konkrete Ausgestaltung einer Umwandlungsvereinbarung sollte mit der Lohnbuchhaltung oder der Steuerberatung abgestimmt werden.

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    Häufig gestellte Fragen:
    Häufige Fragen zur Gehaltsumwandlung
    Was genau bedeutet Gehaltsumwandlung und wie funktioniert sie?
    Dropdown Plus
    Bei einer Gehaltsumwandlung (auch Entgeltumwandlung) verzichtet ein:e Mitarbeiter:in auf einen Teil seines zukünftigen Bruttogehalts. Im Gegenzug erhält er oder sie dafür einen Sachbezug oder eine andere Leistung, zum Beispiel die Leasingrate für ein Dienstrad oder einen Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge. Dieser Tausch wird in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag festgehalten.
    Welche Vorteile hat die Gehaltsumwandlung für mein Unternehmen?
    Dropdown Plus
    Der größte Vorteil der Gehaltsumwandlung für Sie als Arbeitgeber ist die Einsparung bei den Lohnnebenkosten. Da sich das Bruttogehalt des Mitarbeitenden reduziert, sinkt auch die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge. Das macht es für Sie kostengünstiger, hochwertige Benefits wie zum Beispiel das Fahrradleasing anzubieten.
    Kann ich die Gehaltsumwandlung für alle Mitarbeiterbenefits nutzen?
    Dropdown Plus
    Nein, und das ist ein sehr wichtiger Punkt! Für viele steuerfreie Vorteile, insbesondere für den beliebten 50-Euro-Sachbezug, ist die Gehaltsumwandlung gesetzlich ausgeschlossen. Diese Benefits müssen zwingend "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt werden. Andere Benefits von Hrmony wie der Hrmony Essenszuschuss können hingegen auf Wunsch auch per Gehaltsumwandlung angeboten werden.
    Wirkt sich eine Gehaltsumwandlung auf Rente und Arbeitslosengeld aus?
    Dropdown Plus
    Ja. Die Umwandlung senkt das beitragspflichtige Bruttoentgelt und damit die Bemessungsgrundlage für Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Elterngeld. Bei kleinen Beträgen ist der Effekt gering, bei dauerhaft hohen Umwandlungen über viele Jahre spürbar.
    Ist eine Gehaltsumwandlung steuerfrei?
    Dropdown Plus
    Nicht pauschal. Bei der betrieblichen Altersvorsorge sind Beiträge bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei und bis 4 Prozent beitragsfrei. Beim Essenszuschuss ist die Umwandlung zulässig und im Regelfall steuer- und sozialversicherungsfrei, solange der Eigenanteil der Mitarbeitenden mindestens dem Sachbezugswert entspricht und der Zuschuss nicht als Lohnbestandteil vereinbart ist. Beim Dienstrad wird der geldwerte Vorteil mit einem Viertel des Bruttolistenpreises bewertet. Bei Leistungen mit Zusätzlichkeitserfordernis entfällt die Begünstigung durch eine Umwandlung ganz.
    Senior Content Marketing Manager

    Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.

    Über diesen Autor
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    Senior Content Marketing Manager.
    Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.
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