Aktualisiert am
16.07.2026
16.10.2023

Erholungsbeihilfe: steuerbegünstigter Zuschuss zum Urlaub

Roland Völkel
Senior Content Marketing Manager

Inhalt

Das Wichtigste auf einen Blick


  • Die Erholungsbeihilfe ist ein freiwilliger, zweckgebundener Zuschuss zur Erholung – bis zu 156 € für Mitarbeitende, 104 € für Ehe- oder Lebenspartner:innen und 52 € je Kind pro Jahr.
  • Sie ist nicht steuerfrei: Das Unternehmen versteuert sie pauschal mit 25 %. Für Mitarbeitende kommt der Betrag dadurch netto an, ohne Abzüge.
  • Voraussetzung ist der zeitliche Bezug zum Urlaub (in der Regel drei Monate davor oder danach). Ein Kostenbeleg ist dafür meist nicht nötig – der Urlaubsbezug genügt.
  • Auch Teilzeitkräfte, Beschäftigte im Minijob und Werkstudierende können die Erholungsbeihilfe erhalten.
  • Ein Anspruch entsteht nur über Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag – die Leistung bleibt freiwillig.

Die Erholungsbeihilfe ist ein freiwilliger, zweckgebundener Zuschuss zur Erholung – steuerlich begünstigt, aber nicht steuerfrei. Dieser Überblick zeigt Höhe, Besteuerung, Voraussetzungen und Beantragung aus Sicht von Arbeitgebenden.

Was ist die Erholungsbeihilfe?

Die Erholungsbeihilfe ist ein freiwilliger Zuschuss, den Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden zweckgebunden für die Erholung zahlen – etwa für Urlaub, Wellness oder einen Kuraufenthalt. Bis zu festen Jahresgrenzen versteuert das Unternehmen sie pauschal, sodass sie bei den Mitarbeitenden netto ankommt.

Sie zählt zu den freiwilligen Arbeitgeberleistungen und ist ein möglicher Baustein der betrieblichen Gesundheitsförderung. Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht: Der Zuschuss wird gewährt, wenn ein Unternehmen ihn anbietet und vertraglich regelt.

Wie hoch ist die Erholungsbeihilfe?

Die Erholungsbeihilfe ist pro Jahr auf feste Beträge begrenzt: 156 € für Mitarbeitende, 104 € für Ehe- oder Lebenspartner:innen und 52 € je kindergeldberechtigtem Kind. Diese Grenzen gelten je Arbeitsverhältnis.

Innerhalb einer Familie summieren sich die Beträge. Beispiel: Mitarbeitende mit Partner:in und zwei Kindern kommen auf 364 € (156 € + 104 € + 52 € + 52 €). Das ist allerdings kein gesetzliches Maximum – mit jedem weiteren kindergeldberechtigten Kind steigt der Betrag um 52 €.

Die Grenzen gelten je Arbeitsverhältnis, nicht je Haushalt

Die Höchstbeträge zählen pro Arbeitsverhältnis. Für Paare heißt das: Sind beide beschäftigt, kann jede Person die volle Beihilfe erhalten – einschließlich des Partner- und Kinderanteils. Ein berufstätiges Paar mit zwei Kindern kommt so auf bis zu 728 € im Jahr (2 × 364 €), sofern beide Arbeitgebende die Leistung gewähren.

Auch mehrere Arbeitsverhältnisse einer Person zählen getrennt: Wer neben dem Hauptjob einen Minijob hat, kann von beiden Unternehmen eine Erholungsbeihilfe bekommen.

Steuer: pauschal versteuert, nicht steuerfrei

Anders als oft dargestellt ist die Erholungsbeihilfe nicht steuerfrei. Das Unternehmen versteuert sie pauschal mit 25 % (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG), zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Für Mitarbeitende ändert das nichts am Ergebnis: Der Betrag kommt ohne Lohnsteuer- und Sozialabgaben netto an.

Für Arbeitgebende zählt der Unterschied trotzdem. Zur ausgezahlten Beihilfe kommt die Pauschalsteuer hinzu. Bei einer Familienbeihilfe von 364 € sind das 25 %, also 91 € – plus Solidaritätszuschlag und je nach Konfession Kirchensteuer, real etwa 96 bis 104 €. Verglichen mit den vollen Lohnnebenkosten auf regulären Arbeitslohn bleibt das günstig.

„Steuerfrei“ und „pauschal versteuert“ sind damit nicht dasselbe. Netto ist die Leistung nur aus Sicht der Mitarbeitenden. Die Steuerlast trägt das Unternehmen – ein Punkt, der in die Budgetplanung gehört.

Welche Voraussetzungen gelten?

Damit die Pauschalbesteuerung greift, muss die Erholungsbeihilfe der Erholung dienen und in zeitlichem Zusammenhang mit dem Urlaub stehen – in der Regel drei Monate davor oder danach. Dieser Urlaubsbezug genügt normalerweise bereits als Nachweis.

  • Zweckbindung: Das Geld dient der Erholung, nicht als allgemeiner Gehaltsbestandteil.
  • Zeitlicher Bezug: Auszahlung rund um den Urlaub, üblicherweise im Fenster von drei Monaten. Auf ihn kommt es an – eine dauerhafte, monatliche Zahlung ohne Urlaubsbezug erkennt das Finanzamt nicht an.
  • Nachweis: Kostenbelege sind nicht zwingend erforderlich. Besteht der zeitliche Urlaubsbezug, reicht er in der Regel aus; fehlt er, empfiehlt sich eine kurze schriftliche Bestätigung der Beschäftigten über die Verwendung.
  • Urlaub zu Hause zählt: Es muss keine Reise sein – auch Erholung oder Ausflüge am Wohnort lassen sich bezuschussen.

Wie führen Arbeitgebende die Erholungsbeihilfe ein?

Arbeitgebende legen die Erholungsbeihilfe freiwillig fest – im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag. Danach zahlen sie den Zuschuss rund um den Urlaub aus und versteuern ihn pauschal über die Lohnabrechnung.

In der Praxis reichen Mitarbeitende dafür oft einen kurzen Antrag oder eine formlose Bestätigung ein. Wie genau der Ablauf aussieht, legt das Unternehmen fest.

Für wen gilt die Erholungsbeihilfe?

Die Erholungsbeihilfe steht grundsätzlich allen Beschäftigten offen. Neben Vollzeitkräften können auch Teilzeitkräfte, Beschäftigte im Minijob und Werkstudierende sie erhalten.

Ein Anspruch besteht aber nur, wenn er vertraglich geregelt ist – über Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag.

Erholungsbeihilfe oder Urlaubsgeld – der Unterschied

Erholungsbeihilfe und Urlaubsgeld sind nicht dasselbe. Urlaubsgeld ist ein frei verwendbarer Gehaltsbestandteil und voll steuer- und sozialabgabenpflichtig. Die Erholungsbeihilfe ist zweckgebunden, an den Urlaub geknüpft und pauschal mit 25 % versteuert.

  • Verwendung: Erholungsbeihilfe zweckgebunden (Erholung), Urlaubsgeld frei verwendbar.
  • Besteuerung: Erholungsbeihilfe pauschal 25 % durch das Unternehmen, Urlaubsgeld voll steuerpflichtig bei den Mitarbeitenden.
  • Für Mitarbeitende: Erholungsbeihilfe netto ohne Abzüge, Urlaubsgeld nach Abzügen.
  • Jahresgrenzen: Erholungsbeihilfe 156 € / 104 € / 52 € je Kind, Urlaubsgeld keine festen Grenzen.
  • Nachweis: Erholungsbeihilfe zeitlicher Urlaubsbezug genügt meist, Urlaubsgeld keiner.

Nicht verwechseln: Die Erholungsbeihilfe ist auch nicht die Notstandsbeihilfe. Diese greift bei einem Unglücksfall, ist bis zu 600 € pro Jahr echt steuerfrei (§ 3 Nr. 11 EStG) und verfolgt einen völlig anderen Zweck.

Fazit

Die Erholungsbeihilfe ist ein kostengünstiges Instrument, um Mitarbeitende rund um den Urlaub zu unterstützen: bis zu 156 € netto pro Person, für das Unternehmen mit 25 % Pauschalsteuer statt voller Lohnnebenkosten. Wichtig sind der Urlaubsbezug und die Zweckbindung – dann bleibt der Aufwand gering.

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Häufig gestellte Fragen:
Häufige Fragen zur Erholungsbeihilfe
Ist die Erholungsbeihilfe steuerfrei?
Dropdown Plus
Nein. Sie wird vom Unternehmen pauschal mit 25 % versteuert (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG), zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Für Mitarbeitende kommt sie dadurch netto an.
Wie hoch darf die Erholungsbeihilfe sein?
Dropdown Plus
Pro Jahr gelten 156 € für Mitarbeitende, 104 € für Ehe- oder Lebenspartner:innen und 52 € je kindergeldberechtigtem Kind. Die Beträge summieren sich innerhalb einer Familie und gelten je Arbeitsverhältnis.
Wie muss die Erholungsbeihilfe nachgewiesen werden?
Dropdown Plus
In der Regel genügt der zeitliche Zusammenhang mit dem Urlaub – die Auszahlung drei Monate vor oder nach der Erholung. Kostenbelege wie Hotelrechnungen sind nicht zwingend nötig. Fehlt der Urlaubsbezug, sollten Beschäftigte die Verwendung kurz schriftlich bestätigen.
Können Beschäftigte im Minijob und Werkstudierende die Erholungsbeihilfe erhalten?
Dropdown Plus
Ja. Neben Vollzeitbeschäftigten können auch Teilzeitkräfte, Beschäftigte im Minijob und Werkstudierende sie erhalten, sofern das Unternehmen die Leistung gewährt.
Was kostet die Erholungsbeihilfe das Unternehmen?
Dropdown Plus
Zum ausgezahlten Betrag kommt die Pauschalsteuer von 25 %. Bei 364 € für eine Familie sind das 91 € Pauschalsteuer, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – real etwa 96 bis 104 €.
Senior Content Marketing Manager

Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.

Über diesen Autor
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Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.
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