Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.

Die Erholungsbeihilfe ist ein freiwilliger, zweckgebundener Zuschuss zur Erholung – steuerlich begünstigt, aber nicht steuerfrei. Dieser Überblick zeigt Höhe, Besteuerung, Voraussetzungen und Beantragung aus Sicht von Arbeitgebenden.
Die Erholungsbeihilfe ist ein freiwilliger Zuschuss, den Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden zweckgebunden für die Erholung zahlen – etwa für Urlaub, Wellness oder einen Kuraufenthalt. Bis zu festen Jahresgrenzen versteuert das Unternehmen sie pauschal, sodass sie bei den Mitarbeitenden netto ankommt.
Sie zählt zu den freiwilligen Arbeitgeberleistungen und ist ein möglicher Baustein der betrieblichen Gesundheitsförderung. Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht: Der Zuschuss wird gewährt, wenn ein Unternehmen ihn anbietet und vertraglich regelt.
Die Erholungsbeihilfe ist pro Jahr auf feste Beträge begrenzt: 156 € für Mitarbeitende, 104 € für Ehe- oder Lebenspartner:innen und 52 € je kindergeldberechtigtem Kind. Diese Grenzen gelten je Arbeitsverhältnis.
Innerhalb einer Familie summieren sich die Beträge. Beispiel: Mitarbeitende mit Partner:in und zwei Kindern kommen auf 364 € (156 € + 104 € + 52 € + 52 €). Das ist allerdings kein gesetzliches Maximum – mit jedem weiteren kindergeldberechtigten Kind steigt der Betrag um 52 €.
Die Höchstbeträge zählen pro Arbeitsverhältnis. Für Paare heißt das: Sind beide beschäftigt, kann jede Person die volle Beihilfe erhalten – einschließlich des Partner- und Kinderanteils. Ein berufstätiges Paar mit zwei Kindern kommt so auf bis zu 728 € im Jahr (2 × 364 €), sofern beide Arbeitgebende die Leistung gewähren.
Auch mehrere Arbeitsverhältnisse einer Person zählen getrennt: Wer neben dem Hauptjob einen Minijob hat, kann von beiden Unternehmen eine Erholungsbeihilfe bekommen.
Anders als oft dargestellt ist die Erholungsbeihilfe nicht steuerfrei. Das Unternehmen versteuert sie pauschal mit 25 % (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG), zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Für Mitarbeitende ändert das nichts am Ergebnis: Der Betrag kommt ohne Lohnsteuer- und Sozialabgaben netto an.
Für Arbeitgebende zählt der Unterschied trotzdem. Zur ausgezahlten Beihilfe kommt die Pauschalsteuer hinzu. Bei einer Familienbeihilfe von 364 € sind das 25 %, also 91 € – plus Solidaritätszuschlag und je nach Konfession Kirchensteuer, real etwa 96 bis 104 €. Verglichen mit den vollen Lohnnebenkosten auf regulären Arbeitslohn bleibt das günstig.
„Steuerfrei“ und „pauschal versteuert“ sind damit nicht dasselbe. Netto ist die Leistung nur aus Sicht der Mitarbeitenden. Die Steuerlast trägt das Unternehmen – ein Punkt, der in die Budgetplanung gehört.
Damit die Pauschalbesteuerung greift, muss die Erholungsbeihilfe der Erholung dienen und in zeitlichem Zusammenhang mit dem Urlaub stehen – in der Regel drei Monate davor oder danach. Dieser Urlaubsbezug genügt normalerweise bereits als Nachweis.
Arbeitgebende legen die Erholungsbeihilfe freiwillig fest – im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag. Danach zahlen sie den Zuschuss rund um den Urlaub aus und versteuern ihn pauschal über die Lohnabrechnung.
In der Praxis reichen Mitarbeitende dafür oft einen kurzen Antrag oder eine formlose Bestätigung ein. Wie genau der Ablauf aussieht, legt das Unternehmen fest.
Die Erholungsbeihilfe steht grundsätzlich allen Beschäftigten offen. Neben Vollzeitkräften können auch Teilzeitkräfte, Beschäftigte im Minijob und Werkstudierende sie erhalten.
Ein Anspruch besteht aber nur, wenn er vertraglich geregelt ist – über Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag.
Erholungsbeihilfe und Urlaubsgeld sind nicht dasselbe. Urlaubsgeld ist ein frei verwendbarer Gehaltsbestandteil und voll steuer- und sozialabgabenpflichtig. Die Erholungsbeihilfe ist zweckgebunden, an den Urlaub geknüpft und pauschal mit 25 % versteuert.
Nicht verwechseln: Die Erholungsbeihilfe ist auch nicht die Notstandsbeihilfe. Diese greift bei einem Unglücksfall, ist bis zu 600 € pro Jahr echt steuerfrei (§ 3 Nr. 11 EStG) und verfolgt einen völlig anderen Zweck.
Die Erholungsbeihilfe ist ein kostengünstiges Instrument, um Mitarbeitende rund um den Urlaub zu unterstützen: bis zu 156 € netto pro Person, für das Unternehmen mit 25 % Pauschalsteuer statt voller Lohnnebenkosten. Wichtig sind der Urlaubsbezug und die Zweckbindung – dann bleibt der Aufwand gering.

Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.
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