Aktualisiert am
05.11.2026
22.08.2024

Was bedeutet Entgeltgleichheit und wie setzen Unternehmen sie um?

Roland Völkel
Roland Völkel
Senior Content Marketing Manager

Inhalt

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Entgeltgleichheit heißt: gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, unabhängig vom Geschlecht.
  • In Deutschland gilt dafür weiterhin das Entgelttransparenzgesetz von 2017 – Auskunftsanspruch ab mehr als 200 Beschäftigten, Berichtspflicht für lageberichtspflichtige Arbeitgeber ab 500.
  • Unabhängig von der Betriebsgröße binden § 7 AGG und Artikel 157 AEUV jeden Arbeitgeber – das Gleichbehandlungsgebot selbst kennt keine Mindestgröße.
  • Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970) verschärft das deutlich, ist aber noch nicht in deutsches Recht überführt; die Umsetzungsfrist lief am 7. Juni 2026 ab.
  • Nach der Richtlinie berichten Unternehmen ab 250 Beschäftigten jährlich, 150 bis 249 Beschäftigte alle drei Jahre – beide erstmals zum 7. Juni 2027 für das Berichtsjahr 2026, 100 bis 149 Beschäftigte erstmals zum 7. Juni 2031. In Deutschland greifen diese Pflichten erst mit dem Umsetzungsgesetz, das frühestens Anfang 2027 erwartet wird – praktisch also ab Juni 2028.
  • Ein Entgeltgefälle von mindestens 5 %, das sich nicht geschlechtsneutral erklären lässt und binnen sechs Monaten nach dem Bericht nicht behoben ist, löst eine gemeinsame Entgeltbewertung mit der Arbeitnehmervertretung aus.
  • Schon heute gilt: Nach dem BAG-Urteil vom 23.10.2025 (8 AZR 300/24) begründet der Vergleich mit einem einzigen besser bezahlten Kollegen die Vermutung einer Benachteiligung – widerlegen muss sie der Arbeitgeber.

Entgeltgleichheit bedeutet, dass Frauen und Männer für gleiche oder gleichwertige Arbeit das gleiche Entgelt erhalten. Verankert ist der Grundsatz im Entgelttransparenzgesetz, im AGG und in Artikel 157 AEUV. Erreicht ist er nicht: Frauen verdienten 2025 im Schnitt 22,81 € brutto pro Stunde, Männer 27,05 € – eine Lücke von 16 %. Auch bei gleicher Qualifikation, Tätigkeit und Erwerbsbiografie bleiben 6 % davon unerklärt (Statistisches Bundesamt, 2025).

Hrmony ist ein führender deutscher Anbieter für digitales Benefit-Management. Wir unterstützen HR-Abteilungen dabei, Zusatzleistungen nach einheitlichen, nachvollziehbaren Regeln zu vergeben – damit neben dem Grundgehalt auch die Benefits einer diskriminierungsfreien Systematik folgen.

Was bedeutet Entgeltgleichheit?

Entgeltgleichheit bedeutet, dass Frauen und Männer für gleiche oder gleichwertige Arbeit das gleiche Entgelt erhalten. Das Geschlecht darf kein Kriterium für die Höhe der Bezahlung sein – weder beim Grundgehalt noch bei Boni, Zulagen oder geldwerten Vorteilen.

Der Grundsatz steht dreifach im Recht: in § 3 und § 7 des Entgelttransparenzgesetzes, in § 7 AGG und in Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Artikel 157 AEUV wirkt unmittelbar zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten – darauf kann sich eine Mitarbeiterin auch dann berufen, wenn das deutsche Recht eine Lücke lässt.

Wichtig ist die Unterscheidung zur Entgelttransparenz: Entgeltgleichheit ist das Ziel, faire Bezahlung. Entgelttransparenz ist das Mittel – offengelegte Strukturen, Auskunftsrechte, Berichte. Ohne Transparenz lässt sich Ungleichheit nicht einmal feststellen.

Wann gilt Arbeit als gleichwertig?

Das ist die eigentlich schwierige Frage, und § 4 EntgTranspG beantwortet sie in zwei Stufen.

Gleiche Arbeit liegt vor, wenn zwei Beschäftigte eine identische oder gleichartige Tätigkeit ausüben – an verschiedenen Arbeitsplätzen oder nacheinander am selben. Gleichwertige Arbeit geht weiter: Die Tätigkeiten sind inhaltlich verschieden, stehen nach objektiven Maßstäben aber auf derselben Stufe. Die Lagerleiterin und der Teamleiter in der Buchhaltung machen etwas völlig anderes und können trotzdem gleichwertige Arbeit leisten.

Bewertet werden nach § 4 Abs. 2 die tatsächlichen Anforderungen der Tätigkeit – nicht die Leistung der einzelnen Person und nicht die Berufsbezeichnung. In der Praxis hat sich dafür das Genfer Schema mit vier Faktorengruppen durchgesetzt:

  • Qualifikation: Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, Weiterbildung
  • Verantwortung: Personalführung, Budget, Entscheidungsspielraum, Tragweite von Fehlern
  • Belastung: körperliche und psychische Anstrengung, Konzentration, emotionale Anforderungen
  • Arbeitsbedingungen: Umgebungseinflüsse, Gefährdungen, Schicht- und Wochenendarbeit

Die Tarifvermutung: die Hürde, die kaum jemand nennt

§ 4 Abs. 5 EntgTranspG enthält eine Regel, die in den meisten Darstellungen fehlt und praktisch große Wirkung hat: Entgeltregelungen aus Tarifverträgen gelten als angemessen. Tätigkeiten, die ein Tarifvertrag in verschiedene Entgeltgruppen einordnet, gelten damit als nicht gleichwertig.

Für tarifgebundene Betriebe heißt das: Der Vergleich über Entgeltgruppengrenzen hinweg ist gesetzlich versperrt, solange die Tarifregelung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Wer dort Auskunft verlangt, bekommt den Vergleich nur innerhalb der eigenen Entgeltgruppe. Das begrenzt die Reichweite des Auskunftsanspruchs erheblich – und verlagert die Gleichstellungsfrage dorthin, wo die Bewertungsmaßstäbe der Entgeltgruppen entstehen: in die Tarifverhandlung.

Wie groß ist die Entgeltlücke in Deutschland?

Zwei Zahlen, die regelmäßig verwechselt werden. Beide stammen aus der Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamts für 2025.

  1. Unbereinigter Gender Pay Gap: 16 %. Frauen verdienten im Schnitt 22,81 € brutto pro Stunde, Männer 27,05 € – eine Differenz von 4,24 €. Verglichen werden alle Beschäftigten, ohne nach Beruf, Position oder Arbeitszeit zu unterscheiden.
  2. Bereinigter Gender Pay Gap: 6 %. Hier sind Qualifikation, Beruf, Anforderungsniveau und Erwerbsbiografie herausgerechnet. Übrig bleiben 1,71 € der 4,24 € – rund 40 % der Gesamtdifferenz lassen sich mit den erhobenen Faktoren nicht erklären.

Zwei Punkte dazu gehen in Zusammenfassungen fast immer unter.

Die 6 % sind eine Obergrenze, kein Diskriminierungsmesswert. Das Statistische Bundesamt weist ausdrücklich darauf hin, dass der Wert niedriger liegen könnte, wenn Daten zu Erwerbsunterbrechungen durch Schwangerschaft, Kinderbetreuung oder Pflege vorlägen. Wer die 6 % als bewiesene Diskriminierung liest, überdehnt die Zahl. Wer sie deshalb abtut, unterschätzt sie.

Ost und West kehren sich um. Unbereinigt ist die Lücke in Ostdeutschland deutlich kleiner als im Westen. Bereinigt dreht sich das Bild: 9 % im Osten gegenüber 6 % im Westen. Ein kleiner unbereinigter Gap ist also kein Beleg für faire Entgeltstrukturen im Betrieb.

Was an diesen Zahlen hängt, fasst Dr. Petra Bahr, Staatssekretärin im Bundesgleichstellungsministerium, zum Equal Pay Day 2027 in einem Satz zusammen: „Entgeltgleichheit ist eine wichtige Grundlage für die wirtschaftliche Eigenständigkeit von Frauen.“ Die 1,71 € unerklärte Differenz pro Stunde sind deshalb keine statistische Fußnote: Sie wirken über jede Gehaltsrunde fort und schlagen am Ende auf die Rentenanwartschaft durch.

Die Erklärungsanteile im Einzelnen – Teilzeit 19 %, Branche und Beruf rund 18 %, Anforderungsniveau rund 13 % – und was daraus für Maßnahmen folgt, behandelt unsere Seite zum Gender Pay Gap.

Welche Rechtsgrundlagen gelten heute in Deutschland?

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970) hätte bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht überführt sein müssen. Ein Umsetzungsgesetz liegt bislang nicht vor. Welche Fristen, Schwellenwerte und neuen Pflichten damit auf Arbeitgeber zukommen, steht in unserem Beitrag zur EU-Entgelttransparenzrichtlinie. Hier geht es um das Recht, das heute schon gilt.

Entgelttransparenzgesetz, seit 2017

  • Auskunftsanspruch nach § 10 EntgTranspG: Beschäftigte können das mediane Vergleichsentgelt einer gleichen oder gleichwertigen Tätigkeit erfragen – aber nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten und nur, wenn mindestens sechs Personen des anderen Geschlechts diese Tätigkeit ausüben. Wiederholbar in der Regel alle zwei Jahre.
  • Betriebliches Prüfverfahren nach § 17 EntgTranspG: Private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten sind aufgefordert, ihre Entgeltstrukturen regelmäßig zu prüfen. Eine Pflicht ist es nicht, eine Sanktion gibt es nicht.
  • Berichtspflicht nach § 21 EntgTranspG: Nur lageberichtspflichtige Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten erstellen einen Bericht zu Gleichstellung und Entgeltgleichheit.

Daraus folgt ein Bild, das man kennen sollte: Das geltende deutsche Recht verpflichtet zur Auskunft, kaum aber zur Prüfung und so gut wie nicht zur Korrektur. Genau diese Lücke schließt die EU-Richtlinie.

AGG und Artikel 157 AEUV

Unabhängig von jeder Betriebsgröße gilt das Benachteiligungsverbot aus § 7 AGG. Es bindet jeden Arbeitgeber, vom Zwei-Personen-Betrieb an. Daneben steht Artikel 157 AEUV, der zwischen Privaten unmittelbar wirkt. Die verbreitete Annahme, kleine Unternehmen seien beim Thema Entgeltgleichheit noch nicht gebunden, ist deshalb falsch – sie trifft nur auf die Auskunfts- und Berichtspflichten zu, nicht auf das Gleichbehandlungsgebot selbst.

Was die Gerichte daraus machen

Zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts prägen die Praxis:

  • 8 AZR 450/21 vom 16. Februar 2023: Ein Arbeitgeber darf einem männlichen Bewerber nicht allein deshalb mehr zahlen, weil dieser besser verhandelt hat. Verhandlungsgeschick ist kein geschlechtsneutraler Rechtfertigungsgrund.
  • 8 AZR 300/24 vom 23. Oktober 2025: Schon der Vergleich mit einem einzigen besser bezahlten Kollegen begründet die Vermutung einer Benachteiligung. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit muss die Klagende nicht darlegen. Widerlegen muss die Vermutung der Arbeitgeber.

Die zweite Entscheidung verschiebt das Risiko spürbar. Ein Unternehmen, das seine Entgeltstruktur nicht dokumentiert hat, kann im Prozess kaum erklären, warum zwei Menschen unterschiedlich bezahlt werden – und trägt dafür die Beweislast.

Haben Beschäftigte ein Recht zu erfahren, was Kolleginnen und Kollegen verdienen?

Teilweise. Der Auskunftsanspruch nach § 10 EntgTranspG gibt kein Recht auf das Gehalt einer bestimmten Person. Beschäftigte erfahren den Median des Vergleichsentgelts der Gruppe des jeweils anderen Geschlechts, die eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausübt – und zusätzlich die Kriterien, nach denen ihr eigenes Entgelt festgelegt wurde.

Drei Bedingungen schränken das ein: mehr als 200 Beschäftigte im Betrieb, mindestens sechs Vergleichspersonen des anderen Geschlechts, und in tarifgebundenen Betrieben die oben beschriebene Begrenzung auf die eigene Entgeltgruppe. In der Praxis läuft ein erheblicher Teil der Anfragen deshalb ins Leere.

Umgekehrt gilt: Ein Arbeitgeber darf Beschäftigten nicht verbieten, über ihr eigenes Gehalt zu sprechen. Entsprechende Verschwiegenheitsklauseln in Arbeitsverträgen sind nach der Rechtsprechung unwirksam, weil sie die Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots vereiteln würden.

Wie prüfen und sichern Unternehmen Entgeltgleichheit?

Entgeltgleichheit entsteht nicht aus gutem Willen, sondern aus einer nachvollziehbaren Systematik. Sechs Schritte, in dieser Reihenfolge:

  1. Tätigkeiten bewerten. Jede Stelle wird anhand derselben Faktoren beschrieben – Qualifikation, Verantwortung, Belastung, Arbeitsbedingungen. Erst danach steht fest, welche Tätigkeiten überhaupt vergleichbar sind.
  2. Entgeltstruktur festlegen. Gleichwertige Tätigkeiten kommen in dieselbe Bandbreite. Wo innerhalb der Bandbreite jemand liegt, muss sich aus dokumentierten Kriterien ergeben, nicht aus dem Verhandlungsverlauf.
  3. Daten erheben. Bruttostundenentgelte, Boni, Zulagen und geldwerte Vorteile nach Geschlecht aufgeschlüsselt – die variablen Bestandteile werden dabei am häufigsten vergessen und tragen oft den größten Teil der Lücke.
  4. Analysieren. Median- und Mittelwertvergleich je Vergleichsgruppe, dazu eine Regressionsanalyse, wenn die Datenbasis groß genug ist.
  5. Korrigieren. Auffälligkeiten entweder sachlich begründen oder beheben. Eine Begründung, die sich nicht aus den festgelegten Kriterien ableiten lässt, ist keine.
  6. Dokumentieren. Jede Entscheidung mit Datum und Begründung. Das ist der Teil, der im Streitfall zählt – siehe die Beweislast aus 8 AZR 300/24.

Kostenlose Prüfinstrumente

Für die Schritte 1 bis 4 gibt es öffentlich finanzierte Werkzeuge, die gerade kleinere Unternehmen nutzen können. Das Bundesministerium stellt sie unter Instrumente zur Prüfung der Entgeltgleichheit zusammen:

  • EG-Check der Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Prüfinstrumentarium für Entgeltstrukturen, Paarvergleiche und Arbeitsbewertung, 2026 an die EU-Richtlinie angepasst.
  • COMPASS-W: digitales Werkzeug zur diskriminierungsfreien Bewertung von Tätigkeiten.
  • EVA-Liste: Prüfliste für kleine und mittlere Unternehmen, die ohne eigenes Analyseteam arbeiten.

Wer die Bewertung gleichwertiger Arbeit strukturiert angehen will, findet in unserem EqualValue-Check einen Einstieg, der die Bewertungsfaktoren auf die eigene Organisation herunterbricht.

Woran scheitert Entgeltgleichheit in der Praxis?

Die Fehler wiederholen sich, und sie sind selten böswillig.

Der Vergleich bleibt beim Jobtitel stehen. § 4 EntgTranspG stellt ausdrücklich auf die tatsächlichen Anforderungen ab, nicht auf die Bezeichnung. Zwei Stellen, die beide „Teamlead“ heißen, können völlig unterschiedlich anspruchsvoll sein – und zwei Stellen mit völlig verschiedenen Titeln gleichwertig.

Nur das Grundgehalt wird betrachtet. Boni, Provisionen, Zulagen, Dienstwagen und geldwerte Vorteile gehören zum Entgelt. Gerade bei variablen Bestandteilen entstehen Unterschiede, die im Grundgehaltsvergleich unsichtbar bleiben.

Verhandlungsgeschick wird als Rechtfertigung behandelt. Das BAG hat dem 2023 eine klare Absage erteilt. Wer das Verhandlungsergebnis als Begründung anführt, nennt damit keinen geschlechtsneutralen Grund, sondern beschreibt den Mechanismus, über den die Lücke entsteht.

Teilzeit wird quer verglichen. Maßstab ist das Entgelt pro Stunde, nicht pro Monat. Da Teilzeit allein rund 19 % des unbereinigten Gaps erklärt und überwiegend von Frauen geleistet wird, kippt ein Monatsvergleich das Ergebnis systematisch.

Es wird geprüft, aber nicht dokumentiert. Nach dem BAG-Urteil vom Oktober 2025 reicht ein einzelner besser bezahlter Kollege, um die Vermutung einer Benachteiligung zu begründen. Widerlegen lässt sich das nur mit Unterlagen, die vorher entstanden sind.

Wie passen Zusatzleistungen zur Entgeltgleichheit?

Benefits sind Entgeltbestandteile und unterliegen damit demselben Gleichbehandlungsgebot wie das Gehalt. Das wird häufig übersehen – ein Zuschuss, der faktisch nur Vollzeitkräften oder nur bestimmten Abteilungen zugutekommt, kann eine mittelbare Benachteiligung darstellen.

Praktisch heißt das zweierlei. Erstens: Zusatzleistungen brauchen eine Vergaberegel, die schriftlich festgehalten und für alle gleich ist – und bei Teilzeit anteilig statt pauschal ausgeschlossen. Zweitens: Sie gehören in jede Entgeltanalyse hinein, nicht daneben.

Richtig aufgesetzt sind Benefits dabei kein Risiko, sondern der am leichtesten zu vereinheitlichende Teil der Vergütung. Beim Hrmony Essenszuschuss etwa erhält jede und jeder denselben Rahmen und entscheidet selbst über die Nutzung – eine Systematik, die sich im Zweifel in einem Satz begründen lässt. Wie Zusatzleistungen darüber hinaus auf Mitarbeiterbindung, Zufriedenheit und Employer Branding wirken, lesen Sie auf den jeweiligen Seiten.

Häufig gestellte Fragen:
Was bedeutet Entgeltgleichheit und warum ist sie für Unternehmen gesetzlich und strategisch wichtig?
Dropdown Plus
Entgeltgleichheit bedeutet, dass Mitarbeitende für gleiche oder gleichwertige Arbeit das gleiche Entgelt erhalten müssen, unabhängig von ihrem Geschlecht. Gesetzlich steht der Grundsatz gleich dreifach: in § 3 und § 7 Entgelttransparenzgesetz, in § 7 AGG und in Artikel 157 AEUV. Die beiden letzten gelten unabhängig von der Betriebsgröße – anders als Auskunfts- und Berichtspflichten bindet das Gleichbehandlungsgebot also auch Kleinbetriebe. Strategisch ist Entgeltgleichheit entscheidend, da sie eine faire und vertrauensvolle Unternehmenskultur fördert, die Arbeitgeberattraktivität steigert und ein Schlüssel zur Gewinnung und Bindung von Top-Talenten ist.
Wie können Unternehmen die Entgeltgleichheit aktiv fördern und überprüfen?
Dropdown Plus
Unternehmen können Entgeltgleichheit aktiv fördern, indem sie transparente Gehaltsstrukturen und klare Kriterien für die Vergütung schaffen. Regelmäßige Analysen der Gehaltsdaten helfen dabei, unbewusste Lohnlücken ("Pay Gaps") zu identifizieren und zu schließen. Wichtig ist eine offene Kommunikation und die Bereitschaft, die eigenen Vergütungspraktiken kritisch zu hinterfragen und anzupassen.
Wie passen flexible Mitarbeiterbenefits zum Prinzip der Entgeltgleichheit?
Dropdown Plus
Während das Grundgehalt dem Prinzip der Entgeltgleichheit folgen muss, sind flexible Benefits eine hervorragende Möglichkeit, individuelle Wertschätzung fair zu gestalten. Mit den Benefit-Lösungen von Hrmony geben Sie allen Mitarbeitenden den gleichen finanziellen Rahmen, aber die Freiheit, diesen nach ihren persönlichen Bedürfnissen zu nutzen. Ob Mobilitätsbudget, Essenszuschuss oder Sachbezug – Sie ermöglichen faire Teilhabe und individuelle Vorteile. Das ist gelebte Entgeltgleichheit auf der Ebene der Zusatzleistungen.
Was passiert bei einem Gender Pay Gap von über 5 %?
Dropdown Plus
Liegt die Lücke bei mindestens 5 % und lässt sie sich nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Faktoren rechtfertigen, hat der Arbeitgeber sechs Monate ab Einreichung des Berichts Zeit, sie zu beheben. Geschieht das nicht, folgt eine gemeinsame Entgeltbewertung mit der Arbeitnehmervertretung.
Gilt die Offenlegung der Gehälter auch für Kleinbetriebe?
Dropdown Plus
Nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ja, dort gelten Auskunftsanspruch und Transparenzpflichten im Recruiting unabhängig von der Unternehmensgröße. In Deutschland ist die Richtlinie noch nicht umgesetzt. Bis dahin greift der Auskunftsanspruch des Entgelttransparenzgesetzes erst in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten.
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