Pendlerpauschale 2026 – die Eckdaten
Die Pendlerpauschale (steuerrechtlich: Entfernungspauschale) ist in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelt. Sie wird unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel und unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen gewährt – einzige Voraussetzungen sind der Arbeitsweg und die Anzahl der Arbeitstage.
| Merkmal |
Regelung 2026 |
| Rechtsgrundlage |
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2025) |
| Höhe ab 1. Januar 2026 |
0,38 € pro Entfernungskilometer – einheitlich ab dem ersten Kilometer |
| Bis 31. Dezember 2025 (vergleichshalber) |
0,30 € pro km für die ersten 20 km, 0,38 € ab dem 21. km (entfällt mit Reform) |
| Jährliche Obergrenze (regulär) |
4.500 € – höher bei nachweislicher PKW-Nutzung |
| Berechnung |
Einfache Entfernung (nicht Hin- und Rückweg) × Arbeitstage × 0,38 € |
| Geltendmachung |
Werbungskostenabzug in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmenden |
| Verkehrsmittelunabhängig |
Ja – gilt für PKW, ÖPNV, Fahrrad, zu Fuß |
Beispiel: Mitarbeitende mit 30 km Arbeitsweg und 15 Arbeitstagen pro Monat:30 km × 0,38 € = 11,40 € pro Tag × 15 × 12 = 2.052 € pro Jahr Werbungskostenabzug.
Anrechnung bei Arbeitgeber-Leistungen – der zentrale HR-Aspekt
Sobald der Arbeitgeber Mitarbeitende bei den Pendelkosten unterstützt, wirkt sich das auf den Pendlerpauschale-Anspruch in der ESt-Erklärung aus. Welche Leistung wie angerechnet wird, hängt von der Rechtsgrundlage ab.
| Arbeitgeber-Leistung |
Rechtsgrundlage |
Anrechnung auf Pendlerpauschale |
| Steuerfreier ÖPNV-Zuschuss |
§ 3 Nr. 15 EStG |
Ja, 1:1 – Eintragung Zeile 17 LSt-Bescheinigung |
| Jobticket (steuerfrei) |
§ 3 Nr. 15 EStG |
Ja, 1:1 – Eintragung Zeile 17 LSt-Bescheinigung |
| Deutschlandticket-Job |
§ 3 Nr. 15 EStG |
Ja, 1:1 – Eintragung Zeile 17 LSt-Bescheinigung |
| Fahrtkostenzuschuss (15 % pauschal) |
§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG |
Ja, 1:1 – Eintragung Zeile 18 LSt-Bescheinigung |
| Fahrtkostenzuschuss (25 % pauschal) |
§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG |
Nein – keine Anrechnung, dafür keine SV-Freiheit |
| 50-€-Sachbezug (Sachbezugskarte) |
§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG |
Nein – kein Mobilitätszuschuss im engeren Sinn |
| Firmenwagen mit Privatnutzung |
§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG |
Sonderregelung über 0,03-%-Zuschlag – Pendlerpauschale bleibt absetzbar |
| BahnCard (rein dienstlich) |
§ 3 Nr. 13/16 EStG |
Nein – Reisekostenerstattung, kein Pendelbenefit |
Rechtliche Grundlage der Anrechnung:
- § 3 Nr. 15 Satz 3 EStG für steuerfreie ÖPNV-Leistungen: „Die nach Satz 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag."
- § 40 Abs. 2 Satz 3 EStG für pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse (15 %): ebenfalls Minderung der Pendlerpauschale.
Eintragung in der Lohnsteuerbescheinigung
Für die korrekte Lohnabrechnung sind zwei Zeilen entscheidend:
- Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung: „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen, die auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind." Hier wird der Jahresgesamtbetrag aller nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei gewährten Leistungen eingetragen (ÖPNV-Zuschuss, Jobticket, Deutschlandticket).
- Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung: „Pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte." Hier werden die nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG mit 15 % pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüsse eingetragen.
Die Finanzverwaltung übernimmt diese Beträge automatisch in die ESt-Erklärung der Mitarbeitenden und mindert dort den abziehbaren Pendlerpauschale-Betrag entsprechend.
Kann der Arbeitgeber die Pendlerpauschale auszahlen?
Das ist eine der häufigsten Praxis-Fragen – und die Antwort lautet: Nein, nicht direkt. Die Pendlerpauschale ist ein Werbungskostenabzug in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmenden und wird vom Finanzamt verrechnet, nicht vom Arbeitgeber.
Was der Arbeitgeber tun kann:
- Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen: Mitarbeitende können beim Finanzamt einen Freibetrag (Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren) für die voraussichtliche Pendlerpauschale beantragen. Der Arbeitgeber zieht dann monatlich weniger Lohnsteuer ab, was zu einem höheren Nettolohn führt. Die Steuererstattung am Jahresende fällt entsprechend geringer aus.
- Steuerfreie Bezuschussungen anbieten: ÖPNV-Zuschuss, Jobticket, Deutschlandticket-Job kommen vollständig steuer- und sv-frei beim Mitarbeitenden an. Sie mindern zwar die Pendlerpauschale, sind aber in der Regel wirtschaftlich attraktiver.
- Pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschuss zahlen: Für PKW-Pendler nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG mit 15 % Pauschalsteuer – ebenfalls Anrechnung auf die Pendlerpauschale.
Beispielrechnungen für verschiedene Bezuschussungs-Modelle
Drei typische HR-Konstellationen für eine Mitarbeiterin mit 25 km Arbeitsweg, 15 Arbeitstagen pro Monat:
Pendlerpauschale-Anspruch ohne AG-Leistung: 25 km × 0,38 € = 9,50 € pro Tag × 15 × 12 = 1.710 € Werbungskostenabzug pro Jahr
Beispiel 1 – Deutschlandticket-Zuschuss
- Arbeitgeber übernimmt das Deutschlandticket vollständig: 63 €/Monat = 756 €/Jahr steuerfrei
- Eintragung Lohnsteuerbescheinigung Zeile 17: 756 €
- Verbleibender Pendlerpauschale-Abzug in ESt: 1.710 € − 756 € = 954 €
- Bei 30 % Grenzsteuersatz spart die Mitarbeiterin durch den verbleibenden Werbungskostenabzug 286 € Steuern
- Gesamtvorteil: 756 € (Zuschuss netto) + 286 € (Steuerersparnis WK) = 1.042 €
Beispiel 2 – Pauschal versteuerter Fahrtkostenzuschuss (PKW-Pendlerin)
- Arbeitgeber zahlt nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG: 25 km × 0,38 € × 15 = 142,50 €/Monat = 1.710 €/Jahr mit 15 % Pauschalsteuer (vom Arbeitgeber getragen)
- Eintragung Lohnsteuerbescheinigung Zeile 18: 1.710 €
- Verbleibender Pendlerpauschale-Abzug in ESt: 0 € (vollständig ausgeschöpft)
- Mitarbeiterin bekommt 1.710 € sozialabgabenfrei zusätzlich zum Gehalt
- Gesamtvorteil: 1.710 € (kein zusätzlicher WK-Abzug, dafür voll im Zuschuss)
Beispiel 3 – 50-€-Sachbezug ohne Mobilitätsbezuschussung
- Arbeitgeber zahlt 50 €/Monat Sachbezug (Sachbezugskarte) = 600 €/Jahr steuer- und sv-frei
- Keine Anrechnung auf die Pendlerpauschale, da § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG kein Mobilitätszuschuss ist
- Mitarbeiterin kann die volle Pendlerpauschale geltend machen: 1.710 €/Jahr Werbungskostenabzug
- Bei 30 % Grenzsteuersatz: 513 € Steuerersparnis
- Gesamtvorteil: 600 € (Sachbezug netto) + 513 € (volle WK-Ersparnis) = 1.113 €
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