Aktualisiert am
18.05.2026
17.10.2023

Pendlerpauschale aus Arbeitgeber-Sicht: Anrechnung bei Bezuschussungen

Roland Völkel
Senior Content Marketing Manager

Inhalt

Das Wichtigste auf einen Blick


Die Pendlerpauschale ist eine Werbungskosten-Position, die Mitarbeitende in ihrer privaten Einkommensteuererklärung geltend machen – sie ist also primär eine Arbeitnehmer-Angelegenheit. Für Arbeitgeber wird sie aber relevant, sobald Mobilitätsbezuschussungen ins Spiel kommen: Steuerfreie ÖPNV-Zuschüsse, pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse und Jobtickets werden auf die Pendlerpauschale angerechnet und müssen entsprechend in der Lohnsteuerbescheinigung dokumentiert werden.

Dieser Leitfaden zeigt aus HR-Sicht, welche Arbeitgeberleistung wie auf die Pendlerpauschale wirkt, was in welche Zeile der Lohnsteuerbescheinigung gehört und wie sich verschiedene Bezuschussungsmodelle in der Praxis vergleichen.

Pendlerpauschale 2026 – die Eckdaten

Die Pendlerpauschale (steuerrechtlich: Entfernungspauschale) ist in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelt. Sie wird unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel und unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen gewährt – einzige Voraussetzungen sind der Arbeitsweg und die Anzahl der Arbeitstage.

Merkmal Regelung 2026
Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2025)
Höhe ab 1. Januar 2026 0,38 € pro Entfernungskilometer – einheitlich ab dem ersten Kilometer
Bis 31. Dezember 2025 (vergleichshalber) 0,30 € pro km für die ersten 20 km, 0,38 € ab dem 21. km (entfällt mit Reform)
Jährliche Obergrenze (regulär) 4.500 € – höher bei nachweislicher PKW-Nutzung
Berechnung Einfache Entfernung (nicht Hin- und Rückweg) × Arbeitstage × 0,38 €
Geltendmachung Werbungskostenabzug in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmenden
Verkehrsmittelunabhängig Ja – gilt für PKW, ÖPNV, Fahrrad, zu Fuß

Beispiel: Mitarbeitende mit 30 km Arbeitsweg und 15 Arbeitstagen pro Monat:30 km × 0,38 € = 11,40 € pro Tag × 15 × 12 = 2.052 € pro Jahr Werbungskostenabzug.

Anrechnung bei Arbeitgeber-Leistungen – der zentrale HR-Aspekt

Sobald der Arbeitgeber Mitarbeitende bei den Pendelkosten unterstützt, wirkt sich das auf den Pendlerpauschale-Anspruch in der ESt-Erklärung aus. Welche Leistung wie angerechnet wird, hängt von der Rechtsgrundlage ab.

Arbeitgeber-Leistung Rechtsgrundlage Anrechnung auf Pendlerpauschale
Steuerfreier ÖPNV-Zuschuss § 3 Nr. 15 EStG Ja, 1:1 – Eintragung Zeile 17 LSt-Bescheinigung
Jobticket (steuerfrei) § 3 Nr. 15 EStG Ja, 1:1 – Eintragung Zeile 17 LSt-Bescheinigung
Deutschlandticket-Job § 3 Nr. 15 EStG Ja, 1:1 – Eintragung Zeile 17 LSt-Bescheinigung
Fahrtkostenzuschuss (15 % pauschal) § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG Ja, 1:1 – Eintragung Zeile 18 LSt-Bescheinigung
Fahrtkostenzuschuss (25 % pauschal) § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG Nein – keine Anrechnung, dafür keine SV-Freiheit
50-€-Sachbezug (Sachbezugskarte) § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG Nein – kein Mobilitätszuschuss im engeren Sinn
Firmenwagen mit Privatnutzung § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG Sonderregelung über 0,03-%-Zuschlag – Pendlerpauschale bleibt absetzbar
BahnCard (rein dienstlich) § 3 Nr. 13/16 EStG Nein – Reisekostenerstattung, kein Pendelbenefit

Rechtliche Grundlage der Anrechnung:

  • § 3 Nr. 15 Satz 3 EStG für steuerfreie ÖPNV-Leistungen: „Die nach Satz 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag."
  • § 40 Abs. 2 Satz 3 EStG für pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse (15 %): ebenfalls Minderung der Pendlerpauschale.

Eintragung in der Lohnsteuerbescheinigung

Für die korrekte Lohnabrechnung sind zwei Zeilen entscheidend:

  • Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung: „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen, die auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind." Hier wird der Jahresgesamtbetrag aller nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei gewährten Leistungen eingetragen (ÖPNV-Zuschuss, Jobticket, Deutschlandticket).
  • Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung: „Pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte." Hier werden die nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG mit 15 % pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüsse eingetragen.

Die Finanzverwaltung übernimmt diese Beträge automatisch in die ESt-Erklärung der Mitarbeitenden und mindert dort den abziehbaren Pendlerpauschale-Betrag entsprechend.

Kann der Arbeitgeber die Pendlerpauschale auszahlen?

Das ist eine der häufigsten Praxis-Fragen – und die Antwort lautet: Nein, nicht direkt. Die Pendlerpauschale ist ein Werbungskostenabzug in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmenden und wird vom Finanzamt verrechnet, nicht vom Arbeitgeber.

Was der Arbeitgeber tun kann:

  • Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen: Mitarbeitende können beim Finanzamt einen Freibetrag (Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren) für die voraussichtliche Pendlerpauschale beantragen. Der Arbeitgeber zieht dann monatlich weniger Lohnsteuer ab, was zu einem höheren Nettolohn führt. Die Steuererstattung am Jahresende fällt entsprechend geringer aus.
  • Steuerfreie Bezuschussungen anbieten: ÖPNV-Zuschuss, Jobticket, Deutschlandticket-Job kommen vollständig steuer- und sv-frei beim Mitarbeitenden an. Sie mindern zwar die Pendlerpauschale, sind aber in der Regel wirtschaftlich attraktiver.
  • Pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschuss zahlen: Für PKW-Pendler nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG mit 15 % Pauschalsteuer – ebenfalls Anrechnung auf die Pendlerpauschale.

Beispielrechnungen für verschiedene Bezuschussungs-Modelle

Drei typische HR-Konstellationen für eine Mitarbeiterin mit 25 km Arbeitsweg, 15 Arbeitstagen pro Monat:

Pendlerpauschale-Anspruch ohne AG-Leistung: 25 km × 0,38 € = 9,50 € pro Tag × 15 × 12 = 1.710 € Werbungskostenabzug pro Jahr

Beispiel 1 – Deutschlandticket-Zuschuss

  • Arbeitgeber übernimmt das Deutschlandticket vollständig: 63 €/Monat = 756 €/Jahr steuerfrei
  • Eintragung Lohnsteuerbescheinigung Zeile 17: 756 €
  • Verbleibender Pendlerpauschale-Abzug in ESt: 1.710 € − 756 € = 954 €
  • Bei 30 % Grenzsteuersatz spart die Mitarbeiterin durch den verbleibenden Werbungskostenabzug 286 € Steuern
  • Gesamtvorteil: 756 € (Zuschuss netto) + 286 € (Steuerersparnis WK) = 1.042 €

Beispiel 2 – Pauschal versteuerter Fahrtkostenzuschuss (PKW-Pendlerin)

  • Arbeitgeber zahlt nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG: 25 km × 0,38 € × 15 = 142,50 €/Monat = 1.710 €/Jahr mit 15 % Pauschalsteuer (vom Arbeitgeber getragen)
  • Eintragung Lohnsteuerbescheinigung Zeile 18: 1.710 €
  • Verbleibender Pendlerpauschale-Abzug in ESt: 0 € (vollständig ausgeschöpft)
  • Mitarbeiterin bekommt 1.710 € sozialabgabenfrei zusätzlich zum Gehalt
  • Gesamtvorteil: 1.710 € (kein zusätzlicher WK-Abzug, dafür voll im Zuschuss)

Beispiel 3 – 50-€-Sachbezug ohne Mobilitätsbezuschussung

  • Arbeitgeber zahlt 50 €/Monat Sachbezug (Sachbezugskarte) = 600 €/Jahr steuer- und sv-frei
  • Keine Anrechnung auf die Pendlerpauschale, da § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG kein Mobilitätszuschuss ist
  • Mitarbeiterin kann die volle Pendlerpauschale geltend machen: 1.710 €/Jahr Werbungskostenabzug
  • Bei 30 % Grenzsteuersatz: 513 € Steuerersparnis
  • Gesamtvorteil: 600 € (Sachbezug netto) + 513 € (volle WK-Ersparnis) = 1.113 €

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Häufig gestellte Fragen:
Häufige Fragen zur Pendlerpauschale aus Arbeitgeber-Sicht
Werden alle Arbeitgeber-Zuschüsse auf die Pendlerpauschale angerechnet?
Dropdown Plus
Nein. Angerechnet werden steuerfreie ÖPNV-Zuschüsse nach § 3 Nr. 15 EStG (inkl. Jobticket, Deutschlandticket-Job) und pauschal mit 15 % versteuerte Fahrtkostenzuschüsse nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG. Keine Anrechnung erfolgt beim 50-€-Sachbezug, bei mit 25 % pauschal versteuerten Mobilitätszuschüssen sowie bei rein dienstlich genutzten BahnCards.
Kann der Arbeitgeber die Pendlerpauschale direkt auszahlen?
Dropdown Plus
Nein. Die Pendlerpauschale ist ein Werbungskostenabzug, der nur in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmenden geltend gemacht werden kann. Der Arbeitgeber kann aber steuerfreie oder pauschal versteuerte Mobilitätsbezuschussungen anbieten und Mitarbeitende beim Eintrag eines Lohnsteuer-Freibetrags unterstützen.
Was muss in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden?
Dropdown Plus
Der Jahresgesamtbetrag aller nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei gewährten Mobilitätsleistungen: ÖPNV-Zuschüsse, Jobtickets und das Deutschlandticket-Job. Die Finanzverwaltung rechnet diesen Betrag automatisch auf die Pendlerpauschale der Mitarbeitenden an.
Was ist der Unterschied zwischen Zeile 17 und Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung?
Dropdown Plus
Zeile 17 betrifft steuerfreie Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 15 EStG. Zeile 18 betrifft pauschal versteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG (15 % Pauschalsteuer).
Wie wirkt sich die Pendlerpauschale auf einen Firmenwagen mit Privatnutzung aus?
Dropdown Plus
Die Privatnutzung wird über die 1-%-Regel versteuert, die Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte zusätzlich über den 0,03-%-Zuschlag (oder per Einzelnachweis). Die Pendlerpauschale bleibt für den Mitarbeitenden als Werbungskostenabzug erhalten und kompensiert den 0,03-%-Zuschlag teilweise.
Senior Content Marketing Manager

Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.

Über diesen Autor
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Senior Content Marketing Manager.
Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.
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