Was ist ein ÖPNV-Zuschuss?
Ein ÖPNV-Zuschuss ist eine freiwillige Arbeitgeberleistung, mit der Mitarbeitende bei den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr unterstützt werden. Er kann grundsätzlich in zwei Formen gewährt werden:
- Barzuschuss zu selbst gekauften Tickets: Mitarbeitende erwerben ihr Ticket eigenständig (z. B. Monatskarte, Jahresabo, Deutschlandticket) und reichen den Beleg beim Arbeitgeber ein. Die Erstattung erfolgt über die Gehaltsabrechnung.
- Sachbezug (Jobticket): Der Arbeitgeber stellt das Ticket direkt zur Verfügung, häufig über einen Rahmenvertrag mit dem Verkehrsverbund oder direkt mit der Deutschen Bahn (Deutschlandticket-Job).
Beide Formen fallen unter § 3 Nr. 15 EStG und sind unter denselben Voraussetzungen steuerfrei. Der ÖPNV-Zuschuss ist damit der Oberbegriff, unter den auch klassische Jobtickets und das Deutschlandticket-Job fallen.
| Merkmal |
Regelung |
| Rechtsgrundlage |
§ 3 Nr. 15 EStG |
| Anwendungsschreiben |
BMF-Schreiben vom 15.08.2019; Deutschlandticket-Update: BMF vom 07.11.2023 |
| Höchstgrenze |
Keine – bis zur Höhe der tatsächlichen Ticketkosten |
| Lohnsteuer |
Vollständig steuerfrei (bei zusätzlicher Gewährung) |
| Sozialversicherung |
Komplett beitragsfrei |
| Voraussetzung |
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – keine Gehaltsumwandlung |
| Auswirkung Pendlerpauschale |
Anrechnung 1:1 nach § 3 Nr. 15 Satz 3 EStG |
| Lohnsteuerbescheinigung |
Eintragung in Zeile 17 |
Steuerliche Behandlung nach § 3 Nr. 15 EStG
§ 3 Nr. 15 EStG wurde mit Wirkung zum 01.01.2019 in das Einkommensteuergesetz eingefügt und stellt die rechtliche Grundlage für die steuerfreie Bezuschussung des ÖPNV durch Arbeitgeber dar. Die Finanzverwaltung hat ihre Auslegung im BMF-Schreiben vom 15.08.2019 umfassend konkretisiert. Für die spezifische Behandlung des Deutschlandtickets gilt zusätzlich das BMF-Schreiben vom 07.11.2023.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG greift nur unter klaren Bedingungen:
- Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: Der Zuschuss darf nicht im Wege einer Gehaltsumwandlung gewährt werden. Eine Anrechnung auf das bestehende Bruttogehalt schließt die Steuerfreiheit aus. Wird der Zuschuss aus dem regulären Gehalt umgewandelt, greift stattdessen die Pauschalversteuerung (15 % oder 25 %) nach § 40 Abs. 2 EStG.
- Begünstigter Personenkreis: Arbeitnehmende im Sinne des Lohnsteuerrechts – sowohl in Voll- als auch in Teilzeit, einschließlich Minijobber. Der pauschal versteuerte oder steuerfreie ÖPNV-Zuschuss zählt nicht zur Minijob-Verdienstgrenze.
- Begünstigte Aufwendungen: Tickets für den öffentlichen Personennahverkehr (Linienverkehr) sowie – mit Einschränkungen – für den Personenfernverkehr.
Anwendungsbereich – welche Verkehrsmittel sind begünstigt?
Die Steuerbefreiung erfasst zwei Kategorien von Aufwendungen unterschiedlich:
| Verkehrsmittel |
Steuerlich begünstigt für |
| Öffentlicher Personennahverkehr (S-Bahn, U-Bahn, Bus, Straßenbahn, Regionalbahn) |
Alle Fahrten – berufliche, Pendel- und private Nutzung |
| Deutschlandticket |
Alle Fahrten – als reines Nahverkehrsticket vollständig begünstigt |
| Personenfernverkehr (IC, ICE, EC) |
Nur Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie betriebliche Reisen – private Fernverkehrsfahrten sind nicht begünstigt |
| Linienverkehr (Bus-Fernverkehr) |
Wie Personenfernverkehr – nur Pendel- und Dienstreisen |
| Taxi, Mietwagen, Carsharing, E-Scooter |
Nicht begünstigt – kein Linienverkehr |
Wichtig für die Praxis: Beim Deutschlandticket entfällt die sonst aufwendige Trennung zwischen privater und beruflicher Nutzung. Da es als reines Nahverkehrsticket eingestuft wird, ist die gesamte Bezuschussung steuerfrei – unabhängig vom konkreten Nutzungsverhalten.
Anrechnung auf die Pendlerpauschale
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG hat eine wichtige Kehrseite: Steuerfrei gewährte ÖPNV-Zuschüsse mindern die abziehbare Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) der Mitarbeitenden in deren Einkommensteuererklärung (§ 3 Nr. 15 Satz 3 EStG).
Konkret bedeutet das:
- Der Arbeitgeber muss den jährlichen Gesamtbetrag des steuerfreien ÖPNV-Zuschusses in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen („Steuerfreie Arbeitgeberleistungen, die auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind").
- Die Finanzverwaltung mindert anschließend in der Einkommensteuererklärung der Mitarbeitenden die als Werbungskosten geltend zu machende Pendlerpauschale um genau diesen Betrag.
In den meisten Fällen ist diese Anrechnung für die Mitarbeitenden trotzdem ein klares Plus: Der ÖPNV-Zuschuss kommt brutto = netto an, während die Pendlerpauschale nur eine prozentuale Steuerersparnis bringt (in Höhe des persönlichen Grenzsteuersatzes). Eine konkrete Vergleichsrechnung folgt im nächsten Abschnitt.
Beispielrechnungen für Arbeitgeber und Mitarbeitende
Beispiel 1 – Vollständige Übernahme des Deutschlandtickets
Konstellation: Mitarbeiterin pendelt 25 km zur Arbeit (15 Arbeitstage/Monat), nutzt das Deutschlandticket (63 €/Monat). Der Arbeitgeber übernimmt die vollen 63 € als steuerfreien ÖPNV-Zuschuss.
- Jahreszuschuss steuerfrei: 63 € × 12 = 756 €
- Beim Mitarbeiter ankommend: 756 € netto (keine Lohnsteuer, keine Sozialabgaben)
- Lohnnebenkosten Arbeitgeber: 0 € Lohnnebenkosten zusätzlich (ggü. einer Bruttogehaltserhöhung von ca. 1.000 € für denselben Nettoeffekt)
- Pendlerpauschale-Anrechnung in der ESt-Erklärung der Mitarbeiterin: 25 km × 15 Tage × 0,38 €/km × 12 Monate = 1.710 €/Jahr abziehbar, davon werden die 756 € Zuschuss abgezogen → verbleibender Werbungskosten-Abzug: 954 €
Selbst nach Pendlerpauschale-Anrechnung bleibt der ÖPNV-Zuschuss für die Mitarbeiterin deutlich attraktiver als eine entsprechende Bruttogehaltserhöhung.
Beispiel 2 – Teilweise Bezuschussung mit Monatsticket
Konstellation: Mitarbeiter nutzt ein städtisches Monatsticket für 70 €. Der Arbeitgeber bezuschusst 50 %, also 35 € pro Monat.
- Jahreszuschuss steuerfrei: 35 € × 12 = 420 €
- Vergleich zu einer regulären Gehaltserhöhung (420 € brutto/Jahr): Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % und 20 % SV-Abgaben kämen davon nur etwa 210 € beim Mitarbeitenden an. Der ÖPNV-Zuschuss bringt also das Doppelte zum gleichen Arbeitgeberaufwand.
- Lohnnebenkosten-Ersparnis Arbeitgeber: ca. 20 % auf 420 € = 84 € im Jahr (gegenüber einer äquivalenten Bruttogehaltserhöhung)
ÖPNV-Zuschuss in der Lohnabrechnung
Für die korrekte Abwicklung im Lohnsystem sind folgende Punkte entscheidend:
- Eigene Lohnart einrichten mit den Kennzeichen „lohnsteuerfrei" und „sozialversicherungsfrei", zum Beispiel mit der Bezeichnung „ÖPNV-Zuschuss § 3 Nr. 15 EStG"
- Bruttoarbeitslohn: Der Zuschuss erhöht den steuerpflichtigen Bruttolohn nicht und fließt nicht in Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung ein
- Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung: Pflichteintrag des Jahresgesamtbetrags („Steuerfreie Arbeitgeberleistungen, die auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind")
- Sozialversicherung: Keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung – weder auf Arbeitgeber- noch auf Arbeitnehmerseite
- Nachweispflicht: Belege der Mitarbeitenden über Ticketerwerb und Höhe der Aufwendungen müssen für eine spätere Lohnsteuer-Außenprüfung aufbewahrt werden
- Zusätzlichkeitsnachweis: Die schriftliche Dokumentation, dass der Zuschuss zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt wird, ist im Prüfungsfall entscheidend
Eine integrierte Benefit-Plattform wie Hrmony kann diese Prozesse digital abbilden: Mitarbeitende reichen Belege per App ein, das System prüft die Förderfähigkeit nach § 3 Nr. 15 EStG und übergibt die Daten in lohnabrechnungsfertiger Form an die Entgeltabrechnung.
ÖPNV-Zuschuss – Ihre Vorteile auf einen Blick:
- Mehr Netto für Mitarbeiter: Durch steuerfreie oder pauschal versteuerte Zuschüsse.
- Attraktiver Arbeitgeber: Moderner Benefit im Wettbewerb um Talente.
- Nachhaltigkeit fördern: Umweltfreundliche Mobilität einfach unterstützen.
- Flexibel gestaltbar: Ideal als Teil eines umfassenden Mobilitätsbudgets.
- Einfache Umsetzung 2026: Mit digitalen Lösungen wie von Hrmony.
Abgrenzung zu anderen Mobilitätsleistungen
Der ÖPNV-Zuschuss ist nur eines von mehreren Modellen, mit denen Arbeitgeber Mobilität bezuschussen können. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Abgrenzungen:
| Modell |
Kurzcharakter |
Rechtsgrundlage |
| ÖPNV-Zuschuss |
Oberbegriff: jede Bezuschussung von ÖPNV-Tickets durch den Arbeitgeber |
§ 3 Nr. 15 EStG |
| Jobticket |
Spezifische Variante: Arbeitgeber stellt das Ticket direkt zur Verfügung (Sachbezug) |
§ 3 Nr. 15 EStG bzw. § 40 Abs. 2 EStG |
| Deutschlandticket-Job |
Konkrete Ausprägung des Jobtickets mit dem bundesweiten Nahverkehrsticket |
§ 3 Nr. 15 EStG |
| Fahrtkostenzuschuss |
Pauschal versteuerter Zuschuss für PKW-Pendler (0,38 €/km, bis 4.500 €/Jahr) |
§ 40 Abs. 2 EStG, 15 % Pauschalsteuer |
| Mobilitätsbudget |
Übergeordnetes Konzept: Mitarbeitende wählen flexibel zwischen verschiedenen Verkehrsmitteln |
Kombination mehrerer §§ je Verkehrsmittel |
ÖPNV-Zuschuss mit Hrmony umsetzen
Die Hrmony Benefit-Plattform bildet den ÖPNV-Zuschuss als digitalen Prozess ab: Mitarbeitende laden ihre Ticketbelege per App hoch, das System prüft die Förderfähigkeit nach § 3 Nr. 15 EStG und übergibt die Daten in lohnabrechnungsfertiger Form an die Entgeltabrechnung. Lohnsteuerliche Behandlung, Sozialversicherung und Pendlerpauschale-Anrechnung werden automatisch korrekt zugeordnet.
→ Mehr zum Hrmony Mobilitäts-Baustein