Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.

Aufmerksamkeiten sind kleine Geschenke, die Sie Mitarbeitenden zu einem persönlichen Anlass machen – zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zur Geburt eines Kindes. Bis 60 € je Anlass bleiben sie steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Haken steckt im Detail: Es muss ein persönlicher Anlass sein, es muss eine Sache statt Geld sein, und die 60 € sind eine harte Grenze. Wer sie mit dem monatlichen 50-€-Sachbezug verwechselt, macht aus einer steuerfreien Geste schnell steuerpflichtigen Lohn. Dieser Beitrag zeigt, was zählt und was nicht.
Aufmerksamkeiten sind Sachgeschenke bis 60 €, die Arbeitgebende Mitarbeitenden zu persönlichen Anlässen wie Geburtstag oder Hochzeit steuerfrei überreichen dürfen. Sie sind kein Arbeitslohn und damit weder lohnsteuer- noch sozialversicherungspflichtig. Ein Punkt grenzt sie klar ab: Geld ist keine Aufmerksamkeit. Eine Geldzuwendung ist immer Arbeitslohn, auch bei kleinem Betrag. Es muss eine Sachleistung sein.
Neben den Sachgeschenken zählen steuerlich auch Getränke und Snacks im Betrieb zu den Aufmerksamkeiten – ein Sonderfall, den wir weiter unten kurz einordnen. Der Kern und der häufigste Anwendungsfall ist das Geschenk zum persönlichen Anlass.
Ein Sachgeschenk an Mitarbeitende bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn vier Voraussetzungen zusammenkommen:
Steuer-Fakten
Die 60-€-Grenze gilt pro Anlass, nicht pro Jahr. Zu mehreren persönlichen Ereignissen im selben Jahr – Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes – ist jeweils ein Sachgeschenk bis 60 € begünstigt.
Ein Warengutschein kann eine steuerfreie Aufmerksamkeit sein, wenn er auf eine konkrete Sache oder Leistung gerichtet ist und nicht in Geld ausgezahlt wird. Bei Gutscheinen und Geldkarten gelten zusätzliche Voraussetzungen; die Einordnung im Einzelfall sollten Sie steuerlich prüfen lassen.
Sind eine oder mehrere Voraussetzungen nicht erfüllt – etwa weil der Wert über 60 € liegt, kein persönlicher Anlass vorliegt oder statt einer Sachzuwendung Geld gewährt wird –, handelt es sich nicht mehr um eine steuerfreie Aufmerksamkeit.
Bei einer Überschreitung der 60-€-Grenze wird der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig, nicht nur der Teil oberhalb der Freigrenze.
Für steuerpflichtige Sachzuwendungen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37b EStG in Betracht kommen.
Einen Überblick über weitere Möglichkeiten, Mitarbeitenden steuerbegünstigt Sachzuwendungen zukommen zu lassen, finden Sie in unserem Beitrag zu steuerfreien Geschenken an Mitarbeitende.
Begünstigt sind nur besondere persönliche Ereignisse. Ein allgemeines Fest wie Weihnachten oder Ostern gehört nicht dazu, weil der persönliche Bezug fehlt.
Persönliche Anlässe aus dem privaten Bereich sind zum Beispiel Geburtstag, Hochzeit, silberne oder goldene Hochzeit, die Geburt eines Kindes sowie Taufe, Kommunion oder Konfirmation. Aus dem betrieblichen Umfeld zählen die Diensteinführung, ein Amts- oder Funktionswechsel, ein rundes Dienstjubiläum, die Verabschiedung oder eine bestandene Abschlussprüfung.
Ein Geburtstagsgeschenk, ein Abschiedsgeschenk oder ein Präsent zur Geburt eines Kindes fällt also darunter – solange es eine Sachzuwendung bis 60 € ist und einen persönlichen Bezug hat.
Eine steuerliche „4-Geschenke-Regel“ gibt es für Aufmerksamkeiten nicht. Entscheidend ist nicht die Anzahl der Geschenke, sondern ob jeweils ein persönlicher Anlass vorliegt und der Wert je Anlass 60 € brutto nicht übersteigt.
Drei Regelungen erlauben steuerfreie Zuwendungen. Der häufigste Irrtum: Aufmerksamkeit und 50-€-Sachbezug seien dasselbe. Sind sie nicht – die Aufmerksamkeit hängt am persönlichen Anlass und gilt je Ereignis, der 50-€-Sachbezug ist ein monatlicher Rahmen ohne Anlass über Gutschein oder Karte. Beide sind unabhängig und lassen sich kombinieren.
Steuerlich zählen auch Getränke und Snacks zum Verzehr im Betrieb zu den Aufmerksamkeiten – Kaffee, Tee, Wasser, Obst oder Gebäck im Pausenraum sind ohne feste Wertgrenze kein Arbeitslohn (R 19.6 Abs. 2 LStR). Einfache Speisen bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz, etwa einer außerplanmäßigen Besprechung, bleiben bis 60 € je Person steuerfrei; bei regelmäßigen Terminen greift das nicht. Frei verfügbare Getränke und Snacks gehören – wie eine durchdachte Arbeitsraumgestaltung – zu einem Arbeitsumfeld, das die Arbeitsatmosphäre fördert.
Wann aus einem Snack eine steuerpflichtige Mahlzeit oder eine geschäftliche Bewirtung wird und wie Sie das buchen, klärt der Beitrag zur Abgrenzung von Aufmerksamkeit und geschäftlicher Bewirtung.
In der Praxis scheitert die Steuerfreiheit meist an wenigen, immer wiederkehrenden Fehlern. Wer diese kennt und vermeidet, kann Aufmerksamkeiten rechtssicher einsetzen.
Aufmerksamkeiten wirken vor allem dann, wenn sie persönlich und verlässlich eingesetzt werden. Sie ersetzen keine systematische Wertschätzung, können aber persönliche Ereignisse sichtbar machen, die Mitarbeiterzufriedenheit stützen und über die Zeit zur Mitarbeiterbindung beitragen.
Geburtstage und Jubiläen gehen im Arbeitsalltag leicht unter, und bei einem größeren Team wird das Einhalten der 60-€-Grenze samt Nachweis schnell zur Zettelwirtschaft aus Gutscheinen und Belegen.
Digitale Lösungen können diese Prozesse vereinfachen, indem sie persönliche Anlässe verwalten, die Einhaltung der steuerlichen Vorgaben dokumentieren und die Bereitstellung von Geschenken unterstützen.
Lösungen wie Hrmony Geschenke ermöglichen die Festlegung eines individuellen Geschenkbetrags bis zur 60-€-Grenze, ordnen jede Zuwendung einem persönlichen Anlass zu und liefern die Dokumentation für die Lohnabrechnung mit – ohne dass HR einzelne Präsente einkaufen und abrechnen muss. Die steuerliche Einordnung im Einzelfall bleibt Sache der Arbeitgebenden.
Aufmerksamkeiten sind ein einfacher Weg, Wertschätzung zu zeigen, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben anfallen – wenn drei Dinge stimmen: ein persönlicher Anlass, eine Sache statt Geld und ein Wert bis 60 € je Anlass. Die meisten Fehler passieren an der Grenze nach oben und beim Anlass. Wer beides beachtet und den 50-€-Sachbezug sauber davon trennt, nutzt den Nettovorteil rechtssicher.
Rechtsgrundlagen:
· R 19.6 Abs. 1 und Abs. 2 LStR (Aufmerksamkeiten)
· § 37b EStG (Pauschalierung von Sachzuwendungen)
· § 8 Abs. 2 S. 11 EStG (50-€-Sachbezug)
· § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG (Betriebsveranstaltung)
Primärquellen: gesetze-im-internet.de (EStG) und bundesfinanzministerium.de (Lohnsteuer-Handbuch, R 19.6).
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung. Die steuerliche Einordnung im Einzelfall obliegt den Arbeitgebenden.
Stand: Juli 2026.

Roland beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Trends, Entwicklungen und Themen aus der HR Welt. Er widmet sich dabei primär den Bereichen Employee Engagement, DEI, Employee Wellbeing und Employee Experience.
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