Aktualisiert am
6.7.26
Steuerfreie Snacks und Getränke für Mitarbeiter
Inhalt
Das Wichtigste auf einen Blick
Ob Obstkorb, Kaffee oder Kekse im Pausenraum – kleine Aufmerksamkeiten gehören in vielen Unternehmen zum Arbeitsalltag. Sie schaffen eine angenehme Arbeitsatmosphäre, fördern das Miteinander und sorgen zwischendurch für neue Energie.
Auch steuerlich sind solche Snacks und Getränke attraktiv: Unter bestimmten Voraussetzungen gelten sie nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn und können vollständig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Welche Regeln dabei gelten und worauf Arbeitgebende achten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Steuerfreie Aufmerksamkeiten im Arbeitsalltag: Snacks und Getränke
Kleine Snacks und Getränke, die Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden kostenlos oder vergünstigt zur Verfügung stellen, gelten unter bestimmten Voraussetzungen nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Anders als Sachbezüge fallen sie nicht unter die monatliche 50-€-Freigrenze. Für die Mitarbeitenden entsteht unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich kein steuer- oder sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.
Damit Snacks und Getränke als steuerfreie Aufmerksamkeiten gelten, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Snacks oder Getränke sind für den Verzehr im Betrieb bestimmt und stellen keine ins Gewicht fallende Bereicherung für die Mitarbeitenden dar.
- Sie werden im ganz überwiegend betrieblichen Interesse bereitgestellt, etwa zur Förderung eines angenehmen Arbeitsklimas oder der Konzentration der Mitarbeitenden.
- Es handelt sich um kleine Aufmerksamkeiten mit Snack-Charakter, beispielsweise Kaffee, Tee, Wasser, Obst oder Kekse.
- Auch einfache Speisen bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen oder betrieblichen Besprechungen gelten nicht als Sachbezug, wenn der Wert der Mahlzeit einschließlich Getränke 60 € brutto je Person nicht übersteigt.
Aufmerksamkeiten dieser Art zählen grundsätzlich weder zum lohnsteuer- noch zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Sie unterscheiden sich sowohl von regelmäßigen Mahlzeitengestellungen als auch von Sachgeschenken zu persönlichen Anlässen, für die andere steuerliche Regelungen gelten.
Bewertung als Arbeitslohn: die arbeitstägliche Mahlzeitengestellung
Werden Mitarbeitenden regelmäßig vollständige Mahlzeiten kostenlos oder vergünstigt zur Verfügung gestellt, gelten die geldwerten Vorteile grundsätzlich als Arbeitslohn. Die Bewertung erfolgt anhand des amtlichen Sachbezugswerts. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich tatsächlich um eine Mahlzeit und nicht lediglich um einen kleinen Snack handelt.
Die Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer eindeutig. Ein belegtes Brötchen zum Frühstück kann bereits als steuerpflichtige Mahlzeit gelten, während dasselbe belegte Brötchen am Nachmittag eher als Snack und damit als Aufmerksamkeit eingeordnet werden kann.
Wie sich kleine Aufmerksamkeiten von einer geschäftlichen Bewirtung unterscheiden und welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben, erfahren Sie in unserem Beitrag zur Abgrenzung von Aufmerksamkeiten und geschäftlicher Bewirtung.
Rechtliche Grundlagen zu Aufmerksamkeiten und Bewirtungskosten
R 4.10 Abs. 5 Nr. 1 EStR Einkommensteuer-Richtlinien: Aufmerksamkeiten
R 19.6 Abs. 2 LStR – Lohnsteuer-Richtlinien: Aufmerksamkeiten






