Digitale Essensmarken: Snacks und Mahlzeiten
Aktualisiert am
6.7.26
22.7.2021
Kategorie
Benefits

Steuerfreie Snacks und Getränke für Mitarbeiter

Inhalt

Das Wichtigste auf einen Blick

Ob Obstkorb, Kaffee oder Kekse im Pausenraum – kleine Aufmerksamkeiten gehören in vielen Unternehmen zum Arbeitsalltag. Sie schaffen eine angenehme Arbeitsatmosphäre, fördern das Miteinander und sorgen zwischendurch für neue Energie.

Auch steuerlich sind solche Snacks und Getränke attraktiv: Unter bestimmten Voraussetzungen gelten sie nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn und können vollständig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Welche Regeln dabei gelten und worauf Arbeitgebende achten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Steuerfreie Aufmerksamkeiten im Arbeitsalltag: Snacks und Getränke

Kleine Snacks und Getränke, die Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden kostenlos oder vergünstigt zur Verfügung stellen, gelten unter bestimmten Voraussetzungen nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Anders als Sachbezüge fallen sie nicht unter die monatliche 50-€-Freigrenze. Für die Mitarbeitenden entsteht unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich kein steuer- oder sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.

Damit Snacks und Getränke als steuerfreie Aufmerksamkeiten gelten, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Snacks oder Getränke sind für den Verzehr im Betrieb bestimmt und stellen keine ins Gewicht fallende Bereicherung für die Mitarbeitenden dar.
  • Sie werden im ganz überwiegend betrieblichen Interesse bereitgestellt, etwa zur Förderung eines angenehmen Arbeitsklimas oder der Konzentration der Mitarbeitenden.
  • Es handelt sich um kleine Aufmerksamkeiten mit Snack-Charakter, beispielsweise Kaffee, Tee, Wasser, Obst oder Kekse.
  • Auch einfache Speisen bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen oder betrieblichen Besprechungen gelten nicht als Sachbezug, wenn der Wert der Mahlzeit einschließlich Getränke 60 € brutto je Person nicht übersteigt.

Aufmerksamkeiten dieser Art zählen grundsätzlich weder zum lohnsteuer- noch zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Sie unterscheiden sich sowohl von regelmäßigen Mahlzeitengestellungen als auch von Sachgeschenken zu persönlichen Anlässen, für die andere steuerliche Regelungen gelten.

Bewertung als Arbeitslohn: die arbeitstägliche Mahlzeitengestellung

Werden Mitarbeitenden regelmäßig vollständige Mahlzeiten kostenlos oder vergünstigt zur Verfügung gestellt, gelten die geldwerten Vorteile grundsätzlich als Arbeitslohn. Die Bewertung erfolgt anhand des amtlichen Sachbezugswerts. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich tatsächlich um eine Mahlzeit und nicht lediglich um einen kleinen Snack handelt.

Die Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer eindeutig. Ein belegtes Brötchen zum Frühstück kann bereits als steuerpflichtige Mahlzeit gelten, während dasselbe belegte Brötchen am Nachmittag eher als Snack und damit als Aufmerksamkeit eingeordnet werden kann.

Wie sich kleine Aufmerksamkeiten von einer geschäftlichen Bewirtung unterscheiden und welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben, erfahren Sie in unserem Beitrag zur Abgrenzung von Aufmerksamkeiten und geschäftlicher Bewirtung.

Rechtliche Grundlagen zu Aufmerksamkeiten und Bewirtungskosten

R 4.10 Abs. 5 Nr. 1 EStR Einkommensteuer-Richtlinien: Aufmerksamkeiten

R 19.6 Abs. 2 LStR – Lohnsteuer-Richtlinien: Aufmerksamkeiten

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Kay Müller
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Wirtschaftsjurist bei Hrmony

Ob Essenszuschuss, Steuerfreiheit oder Sachbezugsgrenze – Kay weiß, was Unternehmen beachten müssen. Mit seinem rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Wissen unterstützt er Hrmony Kunden und teilt neue Entwicklungen aus diesen Bereichen.

Über diesen Autor
Häufig gestellte Fragen:
Sind Snacks und Getränke für Mitarbeitende steuerfrei?
Dropdown Plus
Ja, kleine Snacks und Getränke wie Kaffee, Tee, Wasser, Obst oder Kekse gelten unter bestimmten Voraussetzungen nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie müssen im überwiegend betrieblichen Interesse bereitgestellt werden und dürfen keine ins Gewicht fallende Bereicherung für die Mitarbeitenden darstellen.
Fallen Snacks und Getränke unter die 50-€-Sachbezugsgrenze?
Dropdown Plus
Nein. Kleine Aufmerksamkeiten im Arbeitsalltag gelten nicht als Sachbezug und werden daher nicht auf die monatliche 50-€-Sachbezugsgrenze angerechnet.
Wann wird ein Snack zu einer steuerpflichtigen Mahlzeit?
Dropdown Plus
Entscheidend sind Art und Umfang der Verpflegung. Kleine Snacks gelten regelmäßig als Aufmerksamkeit. Wird eine vollständige Mahlzeit bereitgestellt, erfolgt die Bewertung grundsätzlich nach dem amtlichen Sachbezugswert.
Gilt die 60-€-Grenze auch für Snacks und Getränke?
Dropdown Plus
Nicht für klassische Snacks wie Kaffee, Tee, Wasser, Obst oder Kekse. Eine 60-€-Grenze gilt jedoch für einfache Speisen bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen oder betrieblichen Besprechungen. Die 60-€-Grenze für Sachgeschenke zu persönlichen Anlässen beruht auf einer anderen steuerlichen Regelung.
Welche Snacks gelten als steuerfreie Aufmerksamkeit?
Dropdown Plus
Typische Beispiele sind Kaffee, Tee, Wasser, Obst, Kekse oder andere kleine Snacks, die im Betrieb bereitgestellt werden. Entscheidend ist, dass sie überwiegend im betrieblichen Interesse angeboten werden und keine vollständige Mahlzeit darstellen.
Dennis Ortmann
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