Mobilität

Mobilitätsbudget für den ÖPNV nutzen: So einfach geht's (2026)

27.7.2026

Die direkte Antwort zuerst: Das Mobilitätsbudget von Hrmony ist ein Zuschuss zu Tickets des öffentlichen Nahverkehrs. Er ist nach § 3 Nr. 15 EStG lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Eine feste Höchstgrenze gibt es nicht: Erstattet wird bis zur Höhe der tatsächlichen Ticketkosten. Mitarbeitende kaufen ihr Ticket selbst, laden den Beleg in der Hrmony App hoch und erhalten die Kosten über die Lohnabrechnung zurück.

Erstattungsfähig sind alle gängigen ÖPNV-Tickets:

  • Deutschlandticket (2026: 63 € pro Monat)
  • Monats- und Jahreskarten des lokalen Verkehrsverbunds
  • Streifen- und Mehrfahrtenkarten
  • Einzelfahrscheine für Bus, Tram, U- und S-Bahn
  • Tickets des Regionalverkehrs (RB, RE)

Wichtig zur Abgrenzung: Der Baustein deckt den öffentlichen Nahverkehr ab – nicht Bike-Leasing, Car-Sharing oder E-Scooter. Wer ein Budget über alle Verkehrsmittel hinweg sucht, findet hier bewusst einen anderen Zuschnitt.

Welche ÖPNV-Tickets erstattet werden

Mitarbeitende sind nicht an einen bestimmten Verkehrsverbund oder eine Ticketart gebunden. Erstattet wird, was tatsächlich für den öffentlichen Nahverkehr bezahlt wurde – vom Einzelfahrschein bis zur Jahreskarte. Der Nachweis läuft über den Kaufbeleg oder das digitale Ticket.

Damit deckt der Baustein die Bandbreite ab, die im Alltag zählt: das Deutschlandticket, Monats- und Jahreskarten des lokalen Verbunds, Streifen- und Mehrfahrtenkarten, Einzelfahrscheine für Bus, Tram, U- und S-Bahn sowie Tickets des Regionalverkehrs.

Was der Baustein nicht abdeckt

Der Begriff Mobilitätsbudget wird am Markt unterschiedlich verwendet. Bei Hrmony steht er für den Zuschuss zum öffentlichen Nahverkehr nach § 3 Nr. 15 EStG. Nicht enthalten sind Bike-Leasing, Car-Sharing, E-Scooter sowie Taxi- und Mietwagenfahrten.

Dafür ist dieser Zuschuss der Baustein mit dem klarsten Steuerstatus: echt steuer- und sozialversicherungsfrei, ohne festen Höchstbetrag. Bei einem Budget über mehrere Verkehrsmittel hängt die steuerliche Behandlung dagegen von der jeweiligen Ausgestaltung ab und muss je Verkehrsmittel geprüft werden. Wie der Vergleich zum Firmenwagen ausfällt, ordnet der Beitrag Mobilitätsbudget statt Dienstwagen ein.

Rahmen: Zuschüsse zu ÖPNV-Tickets sind nach § 3 Nr. 15 EStG lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine feste Höchstgrenze gibt es nicht.

Punkt
Für Mitarbeitende
Für Arbeitgeber
Rechtsgrundlage
Punkt: Zuschuss zusätzlich zum Lohn
Mitarbeitende: lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei
Arbeitgeber: keine Lohnsteuer, keine Sozialabgaben, keine Pauschalsteuer
Grundlage: § 3 Nr. 15 EStG
Punkt: Höhe des Zuschusses
Mitarbeitende: begünstigt bis zur Höhe der tatsächlichen Ticketkosten
Arbeitgeber: keine feste Höchstgrenze, Deckelung frei wählbar
Grundlage: § 3 Nr. 15 EStG
Punkt: Bedingung der Begünstigung
Mitarbeitende: steuerfrei nur bei Zahlung zusätzlich zum Lohn
Arbeitgeber: bei Gehaltsumwandlung entfällt die Steuerfreiheit
Grundlage: § 3 Nr. 15 EStG
Punkt: Wirkung auf die Entfernungspauschale
Mitarbeitende: der steuerfreie Zuschuss wird 1:1 angerechnet
Arbeitgeber: ohne Auswirkung auf die Arbeitgeberseite
Grundlage: § 3 Nr. 15 EStG
Punkt: Variante bei Gehaltsumwandlung
Mitarbeitende: kommt netto an, keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale
Arbeitgeber: 25 % Pauschalsteuer; 15 % möglich, dann mit Anrechnung
Grundlage: § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG
Punkt: Kombination mit dem 50-€-Sachbezug
Mitarbeitende: beide Vorteile parallel nutzbar
Arbeitgeber: zwei unabhängige Töpfe, kein Verrechnen
Grundlage: § 3 Nr. 15 und § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

Der steuerliche Rahmen: § 3 Nr. 15 EStG im Detail

Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sind nach § 3 Nr. 15 EStG lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Die Begünstigung hängt an einer Bedingung: Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Gehaltsumwandlung schließt die Steuerfreiheit aus.

Zwei Punkte werden dabei häufig übersehen. Erstens mindert der steuerfreie Zuschuss die Entfernungspauschale der Mitarbeitenden 1:1 – was der Arbeitgeber erstattet, lässt sich in der Steuererklärung nicht zusätzlich als Werbungskosten ansetzen. Zweitens bleibt der Zuschuss auch bei einer Gehaltsumwandlung möglich, dann aber nicht steuerfrei, sondern pauschal versteuert: Der Arbeitgeber übernimmt 25 % Pauschalsteuer, dafür bleibt die Entfernungspauschale unangetastet. Wird mit 15 % pauschaliert, wird sie angerechnet (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Der Unterschied ist für die Kommunikation an die Belegschaft wichtig: Steuerfrei ist der Zuschuss, der zusätzlich zum Lohn gezahlt wird. Bei der pauschalen Variante kommt der Betrag bei Mitarbeitenden netto an, die Steuer trägt der Arbeitgeber. Die vollständige Systematik erklärt die Übersicht zum ÖPNV-Zuschuss.

Deutschlandticket 2026: Preis und Arbeitgeber-Rabatt

Das Deutschlandticket kostet 2026 63 € pro Monat. Übernimmt der Arbeitgeber mindestens 25 % des Preises, greift ein Rabatt von 5 % – das Ticket kostet dann 59,85 €. Für viele Belegschaften ist das der einfachste Einstieg, weil ein Ticket bundesweit gilt und keine Verbundgrenzen zu klären sind.

In drei Schritten zur Erstattung

  1. Ticket kaufen: Mitarbeitende kaufen ihr ÖPNV-Ticket wie gewohnt – am Automaten, online oder in der App des Verkehrsverbunds.
  2. Beleg einreichen: Der Kaufbeleg oder das digitale Ticket wird mit dem Smartphone in der Hrmony App hochgeladen.
  3. Erstattung erhalten: Hrmony prüft den Beleg und bereitet die Daten für die Lohnbuchhaltung auf. Der Betrag wird mit der nächsten Abrechnung steuerbegünstigt erstattet.

Tiefer einsteigen

Den Gesamtüberblick über die Mobilitäts-Bausteine liefert der Deep Dive Mobilität. Die steuerliche Systematik erklärt die Seite zum ÖPNV-Zuschuss, die Abgrenzung zum klassischen Verbundvertrag die Seite zum Jobticket. Warum Mobilität als Benefit zieht, ordnet der Beitrag zur Mitarbeitermobilität ein.

Fazit

Für Unternehmen, die Mobilität bezuschussen wollen, ist der ÖPNV-Zuschuss der Weg mit dem klarsten Steuerstatus: steuer- und sozialversicherungsfrei nach § 3 Nr. 15 EStG, ohne festen Höchstbetrag und ohne Bindung an einen einzelnen Verbundvertrag. Mitarbeitende wählen das Ticket, das zu ihrem Arbeitsweg passt – vom Einzelfahrschein bis zum Deutschlandticket. Wer darüber hinaus Fahrrad, Car-Sharing oder E-Scooter abdecken will, braucht ein anderes Modell.

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Ist der ÖPNV-Zuschuss steuerfrei?
Dropdown Plus
Ja, sofern er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird: Zuschüsse zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sind dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 15 EStG). Bei einer Gehaltsumwandlung entfällt die Steuerfreiheit; möglich bleibt dann die Pauschalversteuerung.
Welche ÖPNV-Tickets kann der Arbeitgeber bezuschussen?
Dropdown Plus
Alle gängigen Tickets des öffentlichen Nahverkehrs: das Deutschlandticket, Monats- und Jahreskarten des lokalen Verkehrsverbunds, Streifen- und Mehrfahrtenkarten, Einzelfahrscheine für Bus, Tram, U- und S-Bahn sowie Tickets des Regionalverkehrs. Der Nachweis läuft über den Kaufbeleg oder das digitale Ticket.
Gibt es eine Höchstgrenze für den ÖPNV-Zuschuss?
Dropdown Plus
Nein. § 3 Nr. 15 EStG kennt keine feste Höchstgrenze – begünstigt ist der Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlichen Ticketkosten. Arbeitgeber können die Erstattung aber selbst deckeln, etwa auf den Preis des Deutschlandtickets von 63 € pro Monat (Stand 2026).
Mindert der ÖPNV-Zuschuss die Entfernungspauschale?
Dropdown Plus
Ja. Der steuerfreie Zuschuss nach § 3 Nr. 15 EStG wird 1:1 auf die Entfernungspauschale angerechnet: Was der Arbeitgeber erstattet, lässt sich in der Steuererklärung nicht zusätzlich als Werbungskosten ansetzen. Bei einer Pauschalversteuerung mit 25 % entfällt diese Anrechnung.
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