Sachbezug

10 kreative und steuerkonforme Ideen für den 50-Euro-Sachbezug

16.9.2025

Der 50-Euro-Sachbezug ist eine Sachleistung, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden zusätzlich zum Gehalt gewähren – bis zu 50 € pro Person und Monat bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG lohnsteuer- und sozialabgabenfrei. Der volle Wert kommt damit netto bei den Mitarbeitenden an, ohne Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber. Voraussetzung ist die Ausgestaltung als echte Sachleistung (kein Bargeld) und – bei Gutscheinen und Karten – die ZAG-Konformität nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG. Da es sich um eine Freigrenze handelt, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, sobald die 50 € auch nur um einen Cent überschritten werden.

Die eigentliche Frage im Alltag lautet aber: Womit füllt man die 50 € so, dass Mitarbeitende sie wirklich schätzen? Hier sind zehn erprobte, steuerkonforme Ideen – von der flexiblen Sachbezugskarte bis zum klassischen Tankgutschein.

So funktioniert der 50-Euro-Sachbezug

Der 50-Euro-Sachbezug beruht auf der monatlichen Sachbezugs-Freigrenze in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Bis zu 50 € pro Mitarbeitendem und Monat bleiben lohnsteuer- und sozialabgabenfrei – für die Mitarbeitenden ist der Vorteil damit netto, für den Arbeitgeber fallen keine Lohnnebenkosten an. Die Grenze gilt seit dem 1. Januar 2022 unverändert; davor lag sie bei 44 €.

Damit der Vorteil steuerfrei bleibt, müssen drei Bedingungen zusammenkommen: Der Sachbezug ist eine echte Sachleistung (kein Bargeld und keine reine Geldzahlung), er wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt (§ 8 Abs. 4 EStG – eine Gehaltsumwandlung ist ausgeschlossen), und er überschreitet 50 € pro Monat nicht. Bei Gutscheinen und Geldkarten kommt seit 2022 die ZAG-Konformität hinzu (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG): Die Karte darf nur bei einem begrenzten Händlernetz oder für eine begrenzte Produktpalette einlösbar sein.

Wichtig ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag: Anders als bei einem Freibetrag wird bei einer Freigrenze der gesamte Betrag steuerpflichtig, sobald sie überschritten wird – bei 50,01 € also die vollen 50,01 €. Mehr zu den Grundlagen im Wissensbeitrag zum Sachbezug und zur Versteuerung bei Überschreiten unter pauschal besteuerte Sachbezüge.

Rahmen für alle Ideen: bis zu 50 € pro Mitarbeitendem und Monat, steuer- und sozialabgabenfrei nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG – netto beim Mitarbeitenden.

Idee
Ideal für
Steuerkonform beachten
Idee: Sachbezugskarte (Smartcard)
Ideal für: Teams, die monatlich frei wählen wollen
Beachten: ZAG-konform (limitiertes Netz oder Produktpalette); flexibelste Lösung
Idee: Tankgutschein
Ideal für: Pendler
Beachten: ZAG-konforme Tankkarte einer Marke
Idee: Supermarkt-Gutschein
Ideal für: Haushaltsentlastung
Beachten: Sachleistung, kein Bargeld (z. B. Rewe, Kaufland, Penny)
Idee: Drogerie-Gutschein
Ideal für: breites Alltagssortiment
Beachten: Sachleistung (z. B. Rossmann, dm)
Idee: Fitness- und Wellness-Guthaben
Ideal für: Gesundheit
Beachten: monatlich kündbar, kein Barlohn
Idee: Buch- und Mediengutschein
Ideal für: Weiterbildung, Leseratten
Beachten: Sachleistung, lokal oder online
Idee: Café-, Restaurant- und Lieferdienst-Gutschein
Ideal für: Verpflegung neben dem Job
Beachten: eigener Topf – nicht mit dem Essenszuschuss verrechnen
Idee: Baumarkt-Gutschein
Ideal für: Heimwerker, Gartenfreunde
Beachten: Sachleistung
Idee: Kino-, Streaming- und Entertainment-Gutschein
Ideal für: Freizeit
Beachten: limitierte Produktpalette (ZAG)
Idee: Hrmony Multi-Benefit-Sachbezug
Ideal für: alle Marken, eine Karte
Beachten: ZAG-geprüft, monatliche Wunschwahl, minimaler Aufwand

Welche Idee passt zu welcher Belegschaft?

Die beste Idee hängt vom Team ab. Ein Pendler-lastiges Team profitiert vom Tankgutschein, ein junges, digitales Team eher von Streaming- oder Fitness-Angeboten, eine gemischte Belegschaft von der maximalen Wahlfreiheit einer Sachbezugskarte. Wer sich nicht auf eine Kategorie festlegen möchte, fährt mit einer flexiblen Karte am besten – die Mitarbeitenden entscheiden dann selbst Monat für Monat.

Tiefer einsteigen: Welche Anbieter es gibt und wie sie sich unterscheiden, zeigt der Anbieter-Vergleich der Sachbezugslösungen. Detailfragen zur Freigrenze beantwortet der Sachbezug-Leitfaden, und den Gesamtüberblick liefert der Deep Dive Sachbezug.

Mit dem Hrmony Sachbezug bündeln Sie all diese Ideen in einer Lösung: Ihre Mitarbeitenden wählen jeden Monat selbst aus einer großen Auswahl an Top-Marken – maximale Flexibilität für das Team, minimaler Verwaltungsaufwand für Sie.

Kombinieren und Fehler vermeiden

Der 50-Euro-Sachbezug lässt sich mit anderen, steuerlich unabhängigen Benefits kombinieren: Der ÖPNV-Zuschuss nach § 3 Nr. 15 EStG und die Aufmerksamkeit bis 60 € zu persönlichen Anlässen (Geburtstag, Hochzeit, Jubiläum) nach R 19.6 LStR laufen in eigenen Töpfen und parallel. Mehrere echte Sachbezüge dagegen teilen sich dieselbe 50-Euro-Grenze pro Monat – sie addieren sich also, statt sich zu vervielfachen.

Die häufigsten Fehler: die 50 € auch nur minimal zu überschreiten (dann ist der ganze Monat steuerpflichtig), nicht genutzte Beträge in den Folgemonat übertragen zu wollen (kein Übertrag) oder den Sachbezug per Gehaltsumwandlung statt zusätzlich zu gewähren. Wer diese Punkte beachtet, hat einen der wirksamsten und günstigsten Benefits überhaupt. Machen Sie mehr aus Ihren Benefits!

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Wie hoch ist der steuerfreie 50-Euro-Sachbezug?
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Bis zu 50 € pro Mitarbeitendem und Monat bleiben lohnsteuer- und sozialabgabenfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Die Grenze gilt seit dem 1. Januar 2022 unverändert und bleibt auch 2026 bestehen; davor lag sie bei 44 €.
Ist der 50-Euro-Sachbezug eine Freigrenze oder ein Freibetrag?
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Eine Freigrenze. Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, wird der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig – bei 50,01 € also die vollen 50,01 €, nicht nur der überschießende Teil.
Welche Voraussetzungen muss der Sachbezug erfüllen?
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Er muss eine echte Sachleistung sein (kein Bargeld), zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 4 EStG, keine Gehaltsumwandlung) und darf 50 € pro Monat nicht überschreiten. Bei Gutscheinen und Geldkarten muss er zusätzlich ZAG-konform sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG).
Welche Ideen für den 50-Euro-Sachbezug sind zulässig?
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Zulässig sind unter anderem Sachbezugskarten, Tankgutscheine sowie Gutscheine für Supermarkt, Drogerie, Buchhandel, Mode oder Kino und Guthaben für Fitness und Wellness – solange sie als Sachleistung ausgestaltet und bei Gutscheinen oder Karten ZAG-konform sind.
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